§ 47 ReO Verweisungen

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden; soweit auf Bestimmungen der IO verwiesen wird, sind diese nur sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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