Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Das Unternehmen und die Vermögenswerte des Schuldners sind nur zu bewerten, wenn ein ablehnender betroffener Gläubiger in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser einen Verstoß
1.Ziffer einsgegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 35 odergegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß Paragraph 35, oder
2.Ziffer 2gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß § 36 Abs. 2gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß Paragraph 36, Absatz 2
behauptet.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann zur Bewertung gemäß Abs. 1 einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.Das Gericht kann zur Bewertung gemäß Absatz eins, einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.
(3)Absatz 3,Der Kostenersatz für die Gebühren des Sachverständigen und die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten richtet sich nach der ZPO. Dem betroffenen Gläubiger, auf dessen Antrag die Überprüfung vorgenommen wird, kann der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen werden.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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