§ 38 ReO Bewertung

ReO - Restrukturierungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Unternehmen und die Vermögenswerte des Schuldners sind nur zu bewerten, wenn ein ablehnender betroffener Gläubiger in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser einen Verstoß
    1. 1.Ziffer einsgegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 35 odergegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß Paragraph 35, oder
    2. 2.Ziffer 2gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß § 36 Abs. 2gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß Paragraph 36, Absatz 2
    behauptet.
  2. (2)Absatz 2,Das Gericht kann zur Bewertung gemäß Abs. 1 einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.Das Gericht kann zur Bewertung gemäß Absatz eins, einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.
  3. (3)Absatz 3,Der Kostenersatz für die Gebühren des Sachverständigen und die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten richtet sich nach der ZPO. Dem betroffenen Gläubiger, auf dessen Antrag die Überprüfung vorgenommen wird, kann der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen werden.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 ReO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 ReO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 ReO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 ReO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 ReO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 ReO
§ 39 ReO