§ 35 ReO Kriterium des Gläubigerinteresses

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Kriterium des Gläubigerinteresses ist erfüllt, wenn kein ablehnender betroffener Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als im Insolvenzverfahren nach der IO. Zum Vergleich ist das nächstbeste nach den Umständen des Falles voraussichtlich verwirklichbare Alternativszenario für den Fall, dass der Restrukturierungsplan nicht bestätigt werden sollte, heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Einhaltung von Abs. 1 hat das Gericht nur auf Antrag eines ablehnenden betroffenen Gläubigers zu prüfen. Der Antrag ist in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser Tagsatzung zu stellen.Die Einhaltung von Absatz eins, hat das Gericht nur auf Antrag eines ablehnenden betroffenen Gläubigers zu prüfen. Der Antrag ist in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser Tagsatzung zu stellen.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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