§ 31 ReO Abstimmung über den Restrukturierungsplan

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Über den Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen, die das Gericht in der Regel auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Restrukturierungsplans anzuordnen hat. § 145 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 IO ist anzuwenden. Der Schuldner hat den zur Abstimmung gelangenden Restrukturierungsplan den betroffenen Gläubigern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung zu übermitteln.Über den Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen, die das Gericht in der Regel auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Restrukturierungsplans anzuordnen hat. Paragraph 145, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, IO ist anzuwenden. Der Schuldner hat den zur Abstimmung gelangenden Restrukturierungsplan den betroffenen Gläubigern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag des Schuldners sind die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände der Restrukturierungsplantagsatzung beizuziehen. Für ihre Tätigkeit haben die Gläubigerschutzverbände einen Anspruch auf angemessene Belohnung, die der Schuldner zu zahlen hat. Auf Antrag des Gläubigerschutzverbandes ist dem Schuldner die Zahlung der Belohnung binnen 14 Tagen aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Restrukturierungsplantagsatzung kann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,In der Restrukturierungsplantagsatzung hat der Restrukturierungsbeauftragte nach § 146 IO zu berichten.In der Restrukturierungsplantagsatzung hat der Restrukturierungsbeauftragte nach Paragraph 146, IO zu berichten.
  5. (5)Absatz 5,Die Restrukturierungsplantagsatzung kann erstreckt werden. § 147 Abs. 2 und 3 sowie § 148a Abs. 1 IO sind anzuwenden.Die Restrukturierungsplantagsatzung kann erstreckt werden. Paragraph 147, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 148 a, Absatz eins, IO sind anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan ändern. § 145a IO ist anzuwenden.Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan ändern. Paragraph 145 a, IO ist anzuwenden.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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