Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2026
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung des Schuldners, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung zu beantragen, ruht während der Vollstreckungssperre.
(2)Absatz 2,Während der Vollstreckungssperre ist über einen auf Überschuldung gestützten Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Während der Vollstreckungssperre ist ein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit dann nicht zu eröffnen, wenn die Eröffnung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger ist. Über das Vorliegen des allgemeinen Interesses hat das Gericht im Restrukturierungsverfahren zu entscheiden. Es hat das Insolvenzgericht von der rechtskräftigen Entscheidung zu informieren.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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