§ 20 ReO Umfang der Vollstreckungssperre

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vollstreckungssperre kann alle Arten von Forderungen, einschließlich besicherter Forderungen, erfassen. Ansprüche, die in einem Insolvenzverfahren als Aussonderungsansprüche (§ 44 IO) oder Absonderungsansprüche (§ 48 IO) einzustufen wären, werden nur von der Vollstreckungssperre erfasst, wenn sie nicht auf Forderungen des Schuldners gerichtet sind, und nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 und Abs. 3 IO. § 12 IO ist anzuwenden; die Absonderungsrechte leben mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Einstellung des Restrukturierungsverfahrens wieder auf.Die Vollstreckungssperre kann alle Arten von Forderungen, einschließlich besicherter Forderungen, erfassen. Ansprüche, die in einem Insolvenzverfahren als Aussonderungsansprüche (Paragraph 44, IO) oder Absonderungsansprüche (Paragraph 48, IO) einzustufen wären, werden nur von der Vollstreckungssperre erfasst, wenn sie nicht auf Forderungen des Schuldners gerichtet sind, und nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, IO. Paragraph 12, IO ist anzuwenden; die Absonderungsrechte leben mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Einstellung des Restrukturierungsverfahrens wieder auf.
  2. (2)Absatz 2,Die Vollstreckungssperre erfasst auch das Recht, bewegliche und unbewegliche Gegenstände des Schuldners außergerichtlich zu verwerten.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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