§ 13 ReO Enthebung des Restrukturierungsbeauftragten

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Das Gericht kann den Restrukturierungsbeauftragten sowohl auf seinen Antrag als auch aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers entheben. Vor der Entscheidung hat das Gericht, wenn tunlich, den Restrukturierungsbeauftragten zu vernehmen.

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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