§ 4 ReO Verfahrenseinleitung

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
Zuständigkeit

Für das Restrukturierungsverfahren ist das Gericht nach § 63 IO zuständig. §§ 64 und 65 IO sind anzuwenden. Für das Restrukturierungsverfahren ist das Gericht nach Paragraph 63, IO zuständig. Paragraphen 64 und 65 IO sind anzuwenden.

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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