§ 10 ReO Kostenvorschuss

ReO - Restrukturierungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Gericht hat dem Schuldner – nach dessen Einvernahme, soweit dies rechtzeitig möglich ist – aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Restrukturierungsbeauftragte hat unverzüglich nach seiner Bestellung dem Gericht einen Kostenvoranschlag, in dem er die voraussichtliche Entlohnung für die ihm aufgetragenen Aufgaben darzulegen hat, vorzulegen und dem Schuldner zu übersenden. Will der Restrukturierungsbeauftragte für seine Tätigkeit eine über den Kostenvoranschlag hinausgehende Entlohnung ansprechen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Nach Vorlage eines Kostenvoranschlags hat das Gericht dem Schuldner aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen Kostenvorschuss zur Deckung der voraussichtlichen Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen. Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners die Zahlung in monatlichen Raten, die dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand entsprechen, bewilligen. Diese Bewilligung unterbricht die Frist zum Erlag des Kostenvorschusses.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses, der 2 000 Euro nicht übersteigt, kann nicht, ein darüber hinausgehender Betrag nicht abgesondert angefochten werden.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 ReO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 ReO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 ReO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 ReO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 ReO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 ReO
§ 11 ReO