Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Der Schuldner hat im Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens das Vorliegen der wahrscheinlichen Insolvenz darzulegen. Er hat dem Antrag Folgendes anzuschließen:
1.Ziffer eins einen Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept,
2.Ziffer 2eine von ihm unterfertigte Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der laufenden Aufwendungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
3.Ziffer 3Jahresabschlüsse, zu deren Aufstellung der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet ist; betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
(2)Absatz 2,Hat der Schuldner dem Antrag keinen Restrukturierungsplan angeschlossen, so hat er darzulegen, dass mit dem Restrukturierungskonzept die Bestandfähigkeit des Unternehmens erreicht werden kann.
(3)Absatz 3,Der Antrag ist unzulässig, wenn der Restrukturierungsplan oder das Restrukturierungskonzept offenbar untauglich ist oder der Antrag missbräuchlich ist, insbesondere weil wahrscheinliche Insolvenz offenbar nicht vorliegt oder sich aus den Exekutionsdaten die Zahlungsunfähigkeit offenkundig ergibt.
(4)Absatz 4,Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung binnen einer vom Gericht festzulegenden Frist von höchstens 14 Tagen zurückzustellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist er zurückzuweisen.
(5)Absatz 5,Der Beschluss, mit dem das Restrukturierungsverfahren eingeleitet wird, ist dem Schuldner zuzustellen.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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