§ 5 ReO Anwendung der Insolvenzordnung

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der IO anzuwenden. § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der IO anzuwenden. Paragraph 253, Absatz 3, fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden.

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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