§ 3 ReO Ausgenommene Forderungen

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Vom Restrukturierungsverfahren sind
    1. 1.Ziffer einsbestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer,
    2. 2.Ziffer 2bestehende und künftige Forderungen zur betrieblichen Vorsorge (§§ 6 und 7 BMSVG),bestehende und künftige Forderungen zur betrieblichen Vorsorge (Paragraphen 6 und 7 BMSVG),
    3. 3.Ziffer 3nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen, wobei § 46 Z 1, 2, 4, 5 und 6 IO anzuwenden ist,nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen, wobei Paragraph 46, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 IO anzuwenden ist,
    4. 4.Ziffer 4Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art und
    5. 5.Ziffer 5Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt
    ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2,Restrukturierungsverfahren haben keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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