§ 46 ReO Schlussbestimmungen

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
Liste der Restrukturierungsbeauftragten
  1. (1)Absatz eins,Die Liste der Restrukturierungsbeauftragten hat folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse der interessierten Person sowie
    2. 2.Ziffer 2Angaben über
      1. a)Litera adie Ausbildung, die berufliche Laufbahn und die Berufserfahrung,
      2. b)Litera beine Eintragung in eine Berufsliste samt Datum der Eintragung,
      3. c)Litera cbesondere Fachkenntnisse des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, des Wirtschaftsrechts und der Betriebswirtschaft,
      4. d)Litera dbesondere Branchenkenntnisse,
      5. e)Litera edie bestehende Infrastruktur für die Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens (Kanzleiorganisation, Anzahl der Mitarbeiter, technische Ausstattung),
      6. f)Litera fdas Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter,
      7. g)Litera gdie Erfahrung als Restrukturierungsbeauftragter (insbesondere die Anzahl der Bestellungen sowie den Umsatz und die Mitarbeiteranzahl der Unternehmen im Restrukturierungsverfahren),
      8. h)Litera hden angestrebten örtlichen Tätigkeitsbereich und
    3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Angaben über die Vertretung bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten samt Angaben nach lit. a bis h sowie über die Gesellschafter und die wirtschaftlich Beteiligten.bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Angaben über die Vertretung bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten samt Angaben nach Litera a bis h sowie über die Gesellschafter und die wirtschaftlich Beteiligten.
  2. (2)Absatz 2,Die Liste der Restrukturierungsbeauftragten ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Liste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
  3. (3)Absatz 3,Die an der Restrukturierung interessierten Personen haben sich selbst in die Liste der Restrukturierungsbeauftragten einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. (4)Absatz 4,§ 89e GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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