Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Das Restrukturierungsverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.
(2)Absatz 2,Das Restrukturierungsverfahren ist einzustellen, wenn
1.Ziffer einsder Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat,
2.Ziffer 2der Schuldner einem Auftrag zur Verbesserung des Restrukturierungsplans nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
3.Ziffer 3der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplans zurückzieht,
4.Ziffer 4der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach § 16 Abs. 2 beharrlich verletzt,der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 16, Absatz 2, beharrlich verletzt,
5.Ziffer 5 der Schuldner den Kostenvorschuss für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten nicht rechtzeitig erlegt,
6.Ziffer 6der Schuldner den Jahresabschluss nicht vorlegt, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist,
7.Ziffer 7ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde,
8.Ziffer 8offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet,
9.Ziffer 9 die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen und die Tagsatzung nicht erstreckt wird,
10.Ziffer 10 ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 37) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (Paragraph 37,) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder
11.Ziffer 11die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt wurde.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 ReO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 ReO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 ReO