§ 42 ReO Anspruch auf Ausfall

ReO - Restrukturierungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Hat der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger gemäß § 27 Abs. 2 Z 6 wissentlich Gläubiger verschwiegen, so kann jeder betroffene Gläubiger, der ohne Verschulden außerstande war, die zur Klage berechtigenden Umstände vor Bestätigung des Restrukturierungplans geltend zu machen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Restrukturierungsplan einräumt. Hat der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 6, wissentlich Gläubiger verschwiegen, so kann jeder betroffene Gläubiger, der ohne Verschulden außerstande war, die zur Klage berechtigenden Umstände vor Bestätigung des Restrukturierungplans geltend zu machen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Restrukturierungsplan einräumt.

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 ReO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 ReO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 ReO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 ReO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 ReO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41 ReO
§ 43 ReO