Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Wenn nur Finanzgläubiger betroffene Gläubiger sind, hat das Gericht auf Antrag des Schuldners ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren einzuleiten und nach Einvernahme der betroffenen Gläubiger ohne Durchführung einer Tagsatzung über die Bestätigung der Restrukturierungsvereinbarung zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Auf das vereinfachte Restrukturierungsverfahren sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Restrukturierungsverfahrens anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Schuldner hat im Antrag auf Einleitung des vereinfachten Restrukturierungsverfahrens darzulegen, dass
1.Ziffer einswahrscheinliche Insolvenz vorliegt,
2.Ziffer 2nur Finanzgläubiger betroffene Gläubiger sind,
3.Ziffer 3eine Mehrheit von mindestens 75% der Gesamtsumme der Forderungen in jeder Gläubigerklasse zugestimmt hat und
4.Ziffer 4der Schuldner und die zustimmenden Gläubiger die Restrukturierungsvereinbarung unter Angabe des Datums der Unterfertigung unterschrieben haben.
(4)Absatz 4,Der Schuldner hat dem Antrag
1.Ziffer einseine Restrukturierungsvereinbarung, die den Inhalt eines Restrukturierungsplans (§ 27 Abs. 2) hat, anzuschließen, wobei die Zustimmungserklärungen der betroffenen Gläubiger, die auch unter der Bedingung der gerichtlichen Bestätigung im Rahmen eines vereinfachten Restrukturierungsverfahrens erfolgt sein können, nicht älter als 14 Tage sein dürfen,eine Restrukturierungsvereinbarung, die den Inhalt eines Restrukturierungsplans (Paragraph 27, Absatz 2,) hat, anzuschließen, wobei die Zustimmungserklärungen der betroffenen Gläubiger, die auch unter der Bedingung der gerichtlichen Bestätigung im Rahmen eines vereinfachten Restrukturierungsverfahrens erfolgt sein können, nicht älter als 14 Tage sein dürfen,
2.Ziffer 2eine Liste nach § 27 Abs. 3 undeine Liste nach Paragraph 27, Absatz 3, und
3.Ziffer 3eine Bestätigung nach Abs. 8 Z 3, in der die Bestätigungsvoraussetzungen nach Abs. 8 Z 3 lit. a bis d dargelegt werdeneine Bestätigung nach Absatz 8, Ziffer 3,, in der die Bestätigungsvoraussetzungen nach Absatz 8, Ziffer 3, Litera a bis d dargelegt werden
anzuschließen.
(5)Absatz 5,Die Eigenverwaltung des Schuldners darf nicht beschränkt werden; ein Restrukturierungsbeauftragter ist nicht zu bestellen.
(6)Absatz 6,Eine Vollstreckungssperre ist nicht anzuordnen.
(7)Absatz 7,Die Restrukturierungsvereinbarung hat die Wirkungen eines Restrukturierungsplans für alle in der Vereinbarung genannten betroffenen Gläubiger, die nach Abs. 1 einvernommen wurden.Die Restrukturierungsvereinbarung hat die Wirkungen eines Restrukturierungsplans für alle in der Vereinbarung genannten betroffenen Gläubiger, die nach Absatz eins, einvernommen wurden.
(8)Absatz 8,Das Gericht hat die Restrukturierungsvereinbarung zu bestätigen, wenn
1.Ziffer einsAbs. 3 Z 1 bis 4 erfüllt ist,Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erfüllt ist,
2.Ziffer 2die Unterlagen nach Abs. 4 Z 1 bis 3 vorliegen unddie Unterlagen nach Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vorliegen und
3.Ziffer 3durch die vom Schuldner vorgelegte Bestätigung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Gebiet Unternehmensführung, Unternehmensreorganisation, Unternehmenssanierung, Unternehmensliquidation bescheinigt ist, dass
a)Litera a§ 34 Abs. 1 Z 2 und 4 erfüllt ist,Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 erfüllt ist,
b)Litera bdie Einteilung der Gläubigerklassen in besicherte und unbesicherte Forderungen unter Berücksichtigung des Verkehrswerts der bestellten Sicherheiten erfolgt ist,
c)Litera cdas Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 35 Abs. 1 erfüllt ist, unddas Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß Paragraph 35, Absatz eins, erfüllt ist, und
d)Litera ddie Restrukturierungsvereinbarung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindert oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigt und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleistet.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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