§ 43 ReO Arbeitnehmer

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Die individuellen und kollektiven Rechte der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht werden durch das Restrukturierungsverfahren und den Restrukturierungsplan nicht beeinträchtigt; dazu gehören insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Tarifverhandlungen und Arbeitskampfmaßnahmen und
  2. 2.Ziffer 2das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG und der Richtlinie 2009/38/EG, insbesondere
    1. a)Litera adie Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs, damit sie dem Schuldner ihre Bedenken hinsichtlich der Geschäftssituation und in Bezug auf die Notwendigkeit, Restrukturierungsmechanismen in Betracht zu ziehen, mitteilen können,
    2. b)Litera bdie Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über ein Restrukturierungsverfahren, das sich auf die Beschäftigung auswirken könnte,
    3. c)Litera cdie Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter zum Restrukturierungsplan, bevor er zur Annahme durch die Gläubiger oder dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt wird, und
    4. d)Litera ddie durch die Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG und 2008/94/EG garantierten Rechte.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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