§ 18 ReO Finanzierungen

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
Zwischenfinanzierungen und Transaktionen
  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht eine neue finanzielle Unterstützung, die von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellt wird, zu genehmigen, wenn sie angemessen sowie unverzüglich notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen kann oder der Wert dieses Unternehmens erhalten oder gesteigert wird (Zwischenfinanzierung).
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht Transaktionen zu genehmigen, wenn sie angemessen und für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind.
  3. (3)Absatz 3,Transaktionen im Sinne des Abs. 2 sindTransaktionen im Sinne des Absatz 2, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Zahlung von Gebühren und Kosten für die Aushandlung, Annahme oder Bestätigung eines Restrukturierungsplans,
    2. 2.Ziffer 2die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit der Restrukturierung,
    3. 3.Ziffer 3die Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen für bereits geleistete Arbeit, unbeschadet eines anderen vorgesehenen Schutzes, und
    4. 4.Ziffer 4andere als in den Z 1 bis 3 genannte Zahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.andere als in den Ziffer eins bis 3 genannte Zahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.
  4. (4)Absatz 4,Der Schuldner kann die Anträge nach Abs. 1 und 2 mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens verbinden.Der Schuldner kann die Anträge nach Absatz eins und 2 mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens verbinden.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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