Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Das Gericht hat die Vollstreckungssperre auf Antrag eines Gläubigers, des Restrukturierungsbeauftragten oder von Amts wegen nach Einvernahme des Schuldners und des Restrukturierungsbeauftragten ganz oder teilweise aufzuheben, wenn oder soweit sie
1.Ziffer einsdie Verhandlungen über den Restrukturierungsplan nicht mehr unterstützt, insbesondere wenn ein Teil der Gläubiger, der die Annahme des Restrukturierungsplans verhindern könnte, die Fortsetzung der Verhandlungen nicht unterstützt, oder
2.Ziffer 2einen oder mehrere Gläubiger oder eine oder mehrere Gläubigerklassen in unangemessener Weise beeinträchtigt, insbesondere wenn ein Gläubiger von einem vorgelegten Plan nicht betroffen ist, oder
3.Ziffer 3zur Insolvenz des Gläubigers führt oder
4.Ziffer 4die Verwertung von Vermögensobjekten des Schuldners umfasst, die zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners nicht notwendig sind.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckungssperre ist auf Antrag des Schuldners aufzuheben. Sie endet mit Fristablauf oder dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Einstellung des Restrukturierungsverfahrens, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
(3)Absatz 3,Das für die Exekution auf das bewegliche Vermögen zuständige Exekutionsgericht ist von der Aufhebung der Sperre zu verständigen.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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