§ 29 ReO Gläubigerklassen

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Schuldner hat folgende Klassen der Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden (betroffene Gläubiger), zu bilden:
    1. 1.Ziffer einsGläubiger mit Forderungen, für die ein Pfand oder eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Schuldners bestellt worden ist (besicherte Forderungen),
    2. 2.Ziffer 2Gläubiger mit unbesicherten Forderungen,
    3. 3.Ziffer 3Anleihegläubiger,
    4. 4.Ziffer 4schutzbedürftige Gläubiger, insbesondere Gläubiger mit Forderungen unter 10 000 Euro, und
    5. 5.Ziffer 5Gläubiger nachrangiger Forderungen.
  2. (2)Absatz 2,Gläubiger mit besicherten Forderungen werden in der Gläubigerklasse nach Abs. 1 Z 1 mit jenem Betrag erfasst, der durch die Sicherheit gedeckt ist.Gläubiger mit besicherten Forderungen werden in der Gläubigerklasse nach Absatz eins, Ziffer eins, mit jenem Betrag erfasst, der durch die Sicherheit gedeckt ist.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Schuldner ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU), so ist er nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden. Ein KMU ist ein Schuldner jeder Rechtsform, der zwei der drei Größenmerkmale des § 221 Abs. 1 UGB nicht überschreitet.Ist der Schuldner ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU), so ist er nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden. Ein KMU ist ein Schuldner jeder Rechtsform, der zwei der drei Größenmerkmale des Paragraph 221, Absatz eins, UGB nicht überschreitet.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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