§ 21 ReO Bewilligung der Vollstreckungssperre

ReO - Restrukturierungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Gericht hat bei Bewilligung der Vollstreckungssperre einen oder mehrere Gläubiger zu nennen oder Gläubigerklassen festzulegen, deren Forderungen unter die Vollstreckungssperre fallen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung der Vollstreckungssperre ist dem Schuldner sowie den Gläubigern, deren Forderungen von der Sperre umfasst sind, zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Vollstreckungssperre treten mit der Zustellung ihrer Bewilligung an den jeweiligen Gläubiger ein. Das für die Exekution auf das bewegliche Vermögen zuständige Exekutionsgericht sowie der Restrukturierungsbeauftragte sind von der Bewilligung der Sperre zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3,Der Beschluss über die Bewilligung der Vollstreckungssperre ist nicht anfechtbar.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 ReO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 ReO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 ReO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 ReO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 ReO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 ReO
§ 22 ReO