§ 22 ReO Dauer der Vollstreckungssperre

ReO - Restrukturierungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vollstreckungssperre ist nur für die Dauer zu bewilligen, die zur Erreichung des Restrukturierungszieles unerlässlich ist. Die Dauer der Vollstreckungssperre darf drei Monate nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2,Das Gericht hat auf Antrag des Schuldners oder des Restrukturierungsbeauftragten die Dauer der Vollstreckungssperre zu verlängern oder eine neue Vollstreckungssperre bewilligen, wenn eine solche Verlängerung oder neue Sperre ausreichend begründet ist, der Finanzplan den Verlängerungszeitraum umfasst und
    1. 1.Ziffer einsin den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan deutliche Fortschritte erzielt wurden, sodass die Verhandlungen vor dem Abschluss stehen, oder
    2. 2.Ziffer 2gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans Rekurs erhoben wurde.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und die §§ 19 bis 21 sind auch auf die Verlängerung oder neuerliche Bewilligung der Vollstreckungssperre anzuwenden.Absatz eins und die Paragraphen 19 bis 21 sind auch auf die Verlängerung oder neuerliche Bewilligung der Vollstreckungssperre anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesamtdauer der Vollstreckungssperre darf einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen sechs Monate nicht überschreiten. Die Gesamtdauer ist mit höchstens vier Monaten begrenzt, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Einbringen des Antrags auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat nach Österreich verlegt hat.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 ReO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 ReO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 ReO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 ReO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 ReO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 ReO
§ 23 ReO