Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Die Vollstreckungssperre ist nur für die Dauer zu bewilligen, die zur Erreichung des Restrukturierungszieles unerlässlich ist. Die Dauer der Vollstreckungssperre darf drei Monate nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat auf Antrag des Schuldners oder des Restrukturierungsbeauftragten die Dauer der Vollstreckungssperre zu verlängern oder eine neue Vollstreckungssperre bewilligen, wenn eine solche Verlängerung oder neue Sperre ausreichend begründet ist, der Finanzplan den Verlängerungszeitraum umfasst und
1.Ziffer einsin den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan deutliche Fortschritte erzielt wurden, sodass die Verhandlungen vor dem Abschluss stehen, oder
2.Ziffer 2gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans Rekurs erhoben wurde.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und die §§ 19 bis 21 sind auch auf die Verlängerung oder neuerliche Bewilligung der Vollstreckungssperre anzuwenden.Absatz eins und die Paragraphen 19 bis 21 sind auch auf die Verlängerung oder neuerliche Bewilligung der Vollstreckungssperre anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Gesamtdauer der Vollstreckungssperre darf einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen sechs Monate nicht überschreiten. Die Gesamtdauer ist mit höchstens vier Monaten begrenzt, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Einbringen des Antrags auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat nach Österreich verlegt hat.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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