Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans
1.Ziffer einsdie Angaben nach § 27 Abs. 2 auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,die Angaben nach Paragraph 27, Absatz 2, auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,
2.Ziffer 2die Plausibilität der Begründungen nach § 27 Abs. 2 Z 8,die Plausibilität der Begründungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8,,
3.Ziffer 3die Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach § 27 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 29 unddie Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 29, und
4.Ziffer 4die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 4 und 6die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4 und 6
zu prüfen. Mit der Prüfung nach § 27 Abs. 2 Z 8 kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.zu prüfen. Mit der Prüfung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.
(2)Absatz 2,Sind die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.Sind die Anforderungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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