§ 30 ReO Prüfung des Restrukturierungsplans

ReO - Restrukturierungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben nach § 27 Abs. 2 auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,die Angaben nach Paragraph 27, Absatz 2, auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,
    2. 2.Ziffer 2die Plausibilität der Begründungen nach § 27 Abs. 2 Z 8,die Plausibilität der Begründungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8,,
    3. 3.Ziffer 3die Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach § 27 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 29 unddie Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 29, und
    4. 4.Ziffer 4die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 4 und 6die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4 und 6
    zu prüfen. Mit der Prüfung nach § 27 Abs. 2 Z 8 kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.zu prüfen. Mit der Prüfung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.
  2. (2)Absatz 2,Sind die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.Sind die Anforderungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 ReO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 ReO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 ReO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 ReO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 ReO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 ReO
§ 31 ReO