Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Während der Vollstreckungssperre entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG und § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG. Ausgenommen ist eine Haftung für Zahlungen an betroffene Gläubiger sowie von Forderungen, für die eine Vollstreckungssperre gilt.Während der Vollstreckungssperre entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, AktG und Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG. Ausgenommen ist eine Haftung für Zahlungen an betroffene Gläubiger sowie von Forderungen, für die eine Vollstreckungssperre gilt.
(2)Absatz 2,Die Haftung nach § 22 Abs. 1 URG entfällt, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens beantragt und das Restrukturierungsverfahren gehörig fortgesetzt haben.Die Haftung nach Paragraph 22, Absatz eins, URG entfällt, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, URG) die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens beantragt und das Restrukturierungsverfahren gehörig fortgesetzt haben.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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