Rechtssatz: Die Anfrage hinsichtlich eines Anhängers, hat sich schon alleine aus dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 1. Satz KFG darauf zu beziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt einen dem Kennzeichen nach bestimmten ?Anhänger verwendet hat?. Die gegenständlich von Seiten der Erstbehörde formulierte Lenkeranfrage hat keine Auskunftspflicht des Beschuldigten ausgelöst, da ?nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges (Anhängers)? mit einem bestimmten Kennzeichen gefragt wurde. Schlagworte Kraft... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, der Bezirkshauptmannschaft x über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 10.24 Uhr in *** auf der Hauptstraße ONr. *** in Richtung *** gelenkt hat. Es wurde dem Rechtsmi... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 KFG 1967 §48 Abs2 KFG 1967 § 103 heute KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 KFG 1967 §... mehr lesen...
Index: 19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte undGrundfreiheiten90.02.01 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: EMRK Art6 KFG 1967 §103 Abs2 EMRK Art. 6 heute EMRK Art. 6 gültig ab 01.05.2004 KFG 1967 § 103 heute ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn sich die
Begründung: im Straferkenntnis auf eine Lenkerauskunft stützt, die aufgrund einer unrichtigen Lenkeranfrage erteilt wurde und in weiterer Folge die Richtigkeit dieser Lenkerauskunft vom Beschuldigten bestritten wird und darüber hinaus der Beantworter der Lenkeranfrage deren Zustandekommen nicht mehr objektivieren kann, so reichen diese Angaben in der Lenkerauskunft nicht aus, um einen ausreichenden Beweis für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des 103 Abs. 2 i.Vm. § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des Anhängers *** der Bezirkshauptmannschaft x über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt hat... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 KFG 1967 § 103 heute KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 KFG 1967 § 103 gültig von 09... mehr lesen...
Aus der Aktenlage ergibt sich Folgendes: Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos Burgenland vom 31.08.2010, GZ: 150722/2010-21081005-ow, in der eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h festgestellt wurde, wurde die V* D* GmbH als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ mit Schreiben der BH vom 27.10.2010 ersucht, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, w... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers, die den Vor- und Nachnamen, den Wohnort und die Straßenbezeichnung samt Hausnummer beinhaltet, entspricht dem Gesetz. Die fehlende Angabe des Staates und der Postleitzahl (was einfach und schnell im Internet zu erfragen ist) bewirkt keine Verletzung der Auskunftspflicht. SW-Lenkeranfrage, ausreichende Auskunft, Angabe des Staates und der Postleitzahl Zuletzt aktualisiert am 26.07.2011 mehr lesen...
Im Spruch: des bekämpften Straferkenntnisses wird dem nunmehrigen Berufungswerber angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem genau bezeichneten Ort gelenkt habe und über ihn gleichzeitig wegen dadurch angeblich begangener Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 KFG 1967 § 103 heute KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 KFG 1967 § 103 gültig von 09... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auskunft, sich mit einer anderen Person als Fahrer während der Fahrt mehrmals abgelöst zu haben, sodass keine konkrete Angabe möglich sei, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, stellt keine gesetzeskonforme Auskunftserteilung dar, weshalb eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zu erfolgen hat. Zuletzt aktualisiert am 05.05.2011 mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der X vom ***, ***, wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der nach außen zur Vertretung Berufene der ***, welche Zulassungsbesitzerin des KFZ *** war, der X (Tatort) über deren schriftliche Anfrage vom ***, zugestellt am ***, dahingehend eine unrichtige Auskunft erteilt, indem er Herrn *** als auskunftspflichtige Person namhaft gemacht habe, der die Auskunft geben kann, wer am *... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 KFG 1967 § 103 heute KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 KFG 1967 § 103 gültig von 09... mehr lesen...
Norm: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland überAmts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BGBl526/1990 Artikel10 KFG 1967 §103 Abs2 KFG 1967 § 103 heute KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die X über Herrn *** gestützt auf § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von € 560,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,-- ausgesprochen. Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die römisch zehn über Herrn *** gestützt au... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 KFG 1967 § 103 heute KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 KFG 1967 § 103 gültig von 09... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 07.09.2009 wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, der Fa. H L GmbH, etabliert in S, A C P, nach außen Berufenem zur Last gelegt, er habe es unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 12.05.2009, zugestellt am 15.05.2009 innerhalb der Frist von zwei Woche... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers hat gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG der Mieter die in § 103 Abs 2 KFG angeführten Auskunftspflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Stellt sich somit während des Verfahrens heraus, dass das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, ohne dass der Mieter vom ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin von der Erstbehörde Folgendes angelastet: „Tatzeit: 11.03.2009 um 08.50 Uhr Tatort: Hall in Tirol, auf der B 171, bei km 70.610 in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.06.2009 als ZulassungsbesitzerIn aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) vorgeworfen. Der
Spruch: lautet: Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24.9.2008, zugestellt am 29.9.2008, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine unrichtige/falsche Auskunft darüber erteilt, wer am 28.8.2008 um 15:20 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen SL-.. (A), im LSG Schafberg, Kienbergwan... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 KFG 1967 § 103 heute KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: binnen 14 Tage ab Zustellung Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Hallein, Schärfplatz 2, 5400 Hallein Fahrzeug: PKW, xxx (D) * Sie haben als Mieter auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 8.1.2008, zugestellt am 19.1.2008, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 8.10.2007 um 18:42 Uhr das Kraftfahrzeug ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat der Mieter unter anderem die aus § 103 Abs 2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 KFG sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG direkt an den Mieter zu richten. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Mieters zur Bekanntgabe des Lenkers... mehr lesen...
Beachte VwGH 08.11.2000, 99/04/0115 Rechtssatz: Die Erstbehörde, welche die gegenständliche Lenkeranfrage erst nach dem Eintritt der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich des dieser Lenkeranfrage zugrunde liegenden StVO-Delikts vorgenommen hat, hätte keine Möglichkeit mehr gehabt, den bekannt gegebenen Lenker wegen dieses StVO-Delikts einer Bestrafung zuzuführen, gleichgültig, welche Person vom Beschuldigten in der Beantwortung der Lenkeranfrage als Fahrzeuglenker b... mehr lesen...
Rechtssatz: Es würde keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 AVG eines gegen den Beschuldigten eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens darstellen, wenn der Beschuldigte im Zuge einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG (betreffend denselben Vorfall) sich selbst als Lenker bezeichnen würde, da es sich bei einer solchen ? nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ? erfolgten Angabe nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern um ein neu entstandenes Beweismittel handeln würde. Zul... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Recht ist der Beschuldigte, wenn er vermeint, dass sich die Behörde mit dem Auskunftsverlangen unzumutbar lange Zeit gelassen hat. Die Pflicht zur Lenkerauskunft ist zwar im Prinzip zeitlich unbegrenzt, sie bietet der Behörde aber keine Handhabe willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen. So lange ein Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen bzw die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann nicht von einem willkürlichen Verlangen gesproch... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: binnen 14 Tagen ab Zustellung Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung 5021 Salzburg, Karl-Wurmb-Straße 17 Fahrzeug: KFZ, xxx (D) * Sie wurden vom Zulassungsbesitzer als Mieter benannt und haben auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 31.05.2007, zugestellt am 18.09.2007, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, keine Auskunft darüber ... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von ? 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 15,00 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht. Unabhängig vom Vorbringen in der Berufung war der Bescheid aus nach... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 31.03.2007 um 10.30 Uhr Tatort: Vomp, auf der A12 Inntalautobahn, auf Höhe Strkm. 50,273, in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D) 1.) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,35 Seku... mehr lesen...