TE Uvs Bescheid 2011/1/18 Senat-WU-09-0322

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Veröffentlicht am 18.01.2011
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Norm

KFG 1967 §103 Abs2
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der X vom ***, ***, wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der nach außen zur Vertretung Berufene der ***, welche Zulassungsbesitzerin des KFZ *** war, der X (Tatort) über deren schriftliche Anfrage vom ***, zugestellt am ***, dahingehend eine unrichtige Auskunft erteilt, indem er Herrn *** als auskunftspflichtige Person namhaft gemacht habe, der die Auskunft geben kann, wer am *** um *** Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst dem Strkm. *** in Fahrtrichtung *** dieses Fahrzeug gelenkt hat.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der römisch zehn vom ***, ***, wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der nach außen zur Vertretung Berufene der ***, welche Zulassungsbesitzerin des KFZ *** war, der römisch zehn (Tatort) über deren schriftliche Anfrage vom ***, zugestellt am ***, dahingehend eine unrichtige Auskunft erteilt, indem er Herrn *** als auskunftspflichtige Person namhaft gemacht habe, der die Auskunft geben kann, wer am *** um *** Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst dem Strkm. *** in Fahrtrichtung *** dieses Fahrzeug gelenkt hat.

Es wurde dem Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 i. V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 9 VStG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 300,--/Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden verhängt und der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 30,-- (10 % des Strafbetrages) bestimmt.Es wurde dem Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, i. römisch fünf.m. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 300,--/Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden verhängt und der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 30,-- (10 % des Strafbetrages) bestimmt.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Rechtsmittelwerbers vom ***. In dieser führt er Folgendes aus:

„Ich bestätige den Erhalt Ihrer neuerlichen Straferkenntnis, eingelangt bei uns am ***, ebenso Ihre telefonische Nachricht, für dieses Straferkenntnis, betreffend weiterer Unterlagen, die mit der Post zugeschickt werden, auch noch korrigiert oder ergänzt werden.

Ich darf einerseits den Erhalt des zitierten Schreibens bestätigen, aber auch mitteilen, dass ich gegen die Straferkenntnis Einspruch erhebe.

Im Sinne ständiger Rechtssprechung ist es verpflichtend, dass der Tatbestand präzise und genau dargestellt wird.

Im gegenständlichen Fall ist dies keineswegs der Fall, alleine schon aus dieser Perspektive, ist die Straferkenntnis einzustellen.

Es ist absolut unrichtig, dass ich eine falsche Auskunft „erteilt habe“. Diese Behauptung ist vollkommen unrichtig und daher auch aus dieser Perspektive abzulehnen.

Wahrheitsgemäß habe ich die Auskunft erteilt, dass mein damaliger Fuhrparkverantwortlicher, Herr ***, für die Koordination der Fahrzeuge, dazu gehört auch das regelmäßige Führen der Fahrtenbücher und des Garagenbuches.

Es ist richtig, dass Herr *** mittlerweile aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, hätte er aber damals seine Verpflichtungen und ordnungsgemäß durchgeführt, wäre es auch ohne sein Vorhandensein im Unternehmen, einfach gewesen, Ihnen eine Kopie des Fahrtenbuches zu übermitteln und somit den Lenker ganz eindeutig festzustellen.

Nachdem er dies aber nicht gemacht bzw. nicht kontrolliert hat, war mir persönlich eine Auskunftserteilung absolut nicht möglich.

Ich habe meine Verpflichtung, für ein funktionierendes System zu sorgen erfüllt und sehe daher keinerlei Veranlassung, Ihre Straferkenntnis anzuerkennen und behalte mir ausdrücklich weitere rechtliche Schritte vor.

Aus der Vielzahl von Tagesberichten von Herrn ***, die wir gerne noch umfangreicher zur Verfügung stellen, vor allem Dingen in der nächsten Verhandlungsrunde, kommt klar zum Ausdruck, dass Herr ***, einen großen Teil seiner Arbeitszeit in der Garage, also mit Fuhrparkkoordination, verbracht hat.

Wenn er selbst, schuldtragend dafür ist, dass es keine Fahrtenbucheinträge gibt, so ist keineswegs dem Geschäftsführer des Unternehmens anzulasten, der ein komplettes Organisationssystem bereitstellt, kontrolliert und auch organisiert.

Es kann von keinem Geschäftsführer verlangt werden, dass er eigenhändig bei jedem einzelnen Firmenfahrzeug die Einträge der Fahrtenbücher, oder des Garagenprotokolls kontrolliert. Dafür gibt es ordentliche Systeme, Dienstanweisungen (können im Bedarfsfalle beigebracht werden) und Arbeitsbereiche.“

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt der X (***) ergibt sich, dass auf Grund einer Anzeige der ASFINAG vom ***, die Zulassungsbesitzerin (***) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, mit Schreiben der X vom ***, ***, gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert wurde binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am ***, um *** Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst dem Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat.Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt der römisch zehn (***) ergibt sich, dass auf Grund einer Anzeige der ASFINAG vom ***, die Zulassungsbesitzerin (***) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, mit Schreiben der römisch zehn vom ***, ***, gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 aufgefordert wurde binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am ***, um *** Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst dem Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat.

Die *** gab am *** bekannt, dass diese Auskunft nicht erteilt werden kann. Es wurde bekannt gegeben, dass der Fuhrparkverantwortliche zu diesem Zeitpunkt Herr ***, geb. ***, ***, ***, war und dieser als Person benannt, der die Auskunft erteilen kann.

Herr *** teilte der X mit, dass per *** das Dienstverhältnis mit der Fa. *** gelöst wurde. Er habe daher keine Einsicht in die Unterlagen und könne keine Auskunft erteilen. Der jeweilige Fahrzeuglenker sei in den Fahrtenbüchern, welche in den Fahrzeugen der Fa. *** verwahrt werden, nachzuvollziehen.Herr *** teilte der römisch zehn mit, dass per *** das Dienstverhältnis mit der Fa. *** gelöst wurde. Er habe daher keine Einsicht in die Unterlagen und könne keine Auskunft erteilen. Der jeweilige Fahrzeuglenker sei in den Fahrtenbüchern, welche in den Fahrzeugen der Fa. *** verwahrt werden, nachzuvollziehen.

Auf Grund der Verfahrensakte konnte somit als erwiesen angesehen werden, dass die ***, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** war, der X (Tatort) über deren schriftliche Anfrage vom ***, zugestellt am ***, keine Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um *** Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst dem Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat.Auf Grund der Verfahrensakte konnte somit als erwiesen angesehen werden, dass die ***, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** war, der römisch zehn (Tatort) über deren schriftliche Anfrage vom ***, zugestellt am ***, keine Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um *** Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst dem Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat.

Die *** machte deren ehemaligen Fuhrparkverantwortlichen, Herrn ***, als auskunftspflichtige Person namhaft.

Der Rechtsmittelwerber, Herr ***, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird dieser insbesondere auch durch die Angaben in der Berufung betätigt bzw. nicht bestritten.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist die Behörde berechtigt Auskunft darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, und trifft dann diese die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörden nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung: Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück).Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist die Behörde berechtigt Auskunft darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, und trifft dann diese die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörden nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung: Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück).

Im gegenständlichen Fall trifft die Verpflichtung der Erteilung der Lenkerauskunft die Zulassungsbesitzerin, somit die ***. Diese hat keinen Lenker bekannt gegeben und hat deren vormaligen Fuhrparkverantwortlichen Herrn *** als auskunftspflichtige Person bekannt gegeben. Dieser verwies in weiterer Folge auf die firmeninternen Aufzeichnungen.

Die Verpflichtung der Auskunft entsprechend der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 trifft unzweifelhaft die Zulassungsbesitzerin. Wenn die Zulassungsbesitzerin, wie im gegenständlichen Fall eine juristische Person ist, ist es an dieser gelegen diese Auskunft nach firmeninterner Koordination zu erteilen. Lediglich durch die Namhaftmachung des Fuhrparkleiters (oder ehemaligen Fuhrparkleiter), somit eines „Erfüllungsgehilfen“ der Zulassungsbesitzerin kann einer derartigen Auskunftsverpflichtung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht nachgekommen werden.Die Verpflichtung der Auskunft entsprechend der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 trifft unzweifelhaft die Zulassungsbesitzerin. Wenn die Zulassungsbesitzerin, wie im gegenständlichen Fall eine juristische Person ist, ist es an dieser gelegen diese Auskunft nach firmeninterner Koordination zu erteilen. Lediglich durch die Namhaftmachung des Fuhrparkleiters (oder ehemaligen Fuhrparkleiter), somit eines „Erfüllungsgehilfen“ der Zulassungsbesitzerin kann einer derartigen Auskunftsverpflichtung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 nicht nachgekommen werden.

Die Zulassungsbesitzerin hat somit ihre Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht erfüllt bzw. im konkreten Fall eine Person bekannt gegeben, die nicht auskunftspflichtig im Sinne der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist. Die Auskunftsverpflichtung trifft die Zulassungsbesitzerin selbst und nicht den Fuhrparkverantwortlichen. Es obliegt der Zulassungsbesitzerin intern sicherzustellen, dass diese die Auskunft erteilen kann.Die Zulassungsbesitzerin hat somit ihre Auskunftspflicht im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 nicht erfüllt bzw. im konkreten Fall eine Person bekannt gegeben, die nicht auskunftspflichtig im Sinne der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist. Die Auskunftsverpflichtung trifft die Zulassungsbesitzerin selbst und nicht den Fuhrparkverantwortlichen. Es obliegt der Zulassungsbesitzerin intern sicherzustellen, dass diese die Auskunft erteilen kann.

Unstrittig war der Rechtsmittelwerber der handelsrechtliche Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin und ist daher dieser somit ein nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin. Er hat daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung für die Zulassungsbesitzerin zu verantworten.

Entsprechend der Bestimmung des § 134 Abs. 1 KFG 1967 ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, insoweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, insoweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Straferschwerungsgründe liegen nicht vor, strafmildernd wirkt die entsprechend der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Berufungswerber und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung einer am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögenssituation des Rechtsmittelwerbers.

Im gegenständlichen Fall lag der, seitens der Erstbehörde festgesetzte, Strafbetrag ohnedies im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, sodass mit diesem gerade noch das Auslangen gefunden werden konnte.

Im gegenständlichen Fall war zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 dazu dient, dass die Fahrzeuglenker hinsichtlich Übertretungen zur Verantwortung gezogen werden können.Im gegenständlichen Fall war zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 dazu dient, dass die Fahrzeuglenker hinsichtlich Übertretungen zur Verantwortung gezogen werden können.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte aus dem Grund des § 51e Abs. 3 VStG abgesehen werden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte aus dem Grund des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG abgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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