Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Weder besteht eine Verpflichtung der Behörde, dem Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Auskunftserteilung Beweismittel für die Verwaltungsübertretung zur Verfügung zu stellen, noch besteht ein Recht des Auskunftspflichtigen, die Aussage zu verweigern, um nicht sich selbst oder andere zu belasten.
Die Auskunftspflicht besteht unabhängig von einer Zurverfügungstellung diverser Hilfsmittel, wie z.B. Frontfotos, seitens der Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011