Rechtssatz: Die Partei hat sich bei jeder Eingabe mittels Telefax zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist. Weist das Faxjournal keine Verbindung mit dem deutschen Faxanschluss des Beschuldigten auf und ist somit eine Stellungsnahme gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht eingelangt, gilt das Anbringen als nicht eingebracht und ist somit der objektive Tatbestand der vorhin ge... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wegen Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG 1967 bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen GM-6 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 29.07.2002, zugestellt am 06.08.2002, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine korrekte Auskunft zu erteilen wer dieses Kraftfahrzeug am 28.03.2002, um 11.11 Uhr, in Wien, M-gasse ? A-Straße ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortung, sein Fahrzeug zum Zweck einer unbegleiteten Probefahrt einem bis dahin unbekannten Ausländer gegen Einbehalt von bloß dessen Reisepass überlassen, auch später keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt, aber dennoch seinen Namen und seine (ausländische) Wohnadresse aufgeschrieben und drei Monate später in der Lenkerauskunft richtig angegeben zu haben, kann mit gutem Grund als Schutzbehauptung qualifiziert werden. mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers (Ri-GmbH) des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen W-92 dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 07.01.2003, zugestellt am 18.01.2003, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft, wer dieses Kraftfahrzeug (diesen Anhänger) in Wien, Do-platz abgestellt hat, ... mehr lesen...
Die Berufungswerberin ist als namhaft gemachte Auskunftspflichtige wegen unterlassener Lenkerauskunft bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben es als namhaft gemachte Auskunftspflichtige des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-89 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 18.6.2002, zugestellt am 8.7.2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, C-... mehr lesen...
Rechtssatz: Die aus der verspäteten Einzahlung einer Anonymverfügung resultierenden Lenkeranfragen und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG 1967 stehen in notwendigem, unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren wegen des Grunddelikts. Gegen Nachweis der Bezahlung sind verspätet eingezahlte Anonymverfügungsbeträge daher auch im Zuge jener Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zurückzuzahlen oder anzurechnen, die aus der verspäteten Einzahlung re... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Zulassungsbesitzer hat aufgrund der ihn nach § 103 Abs 2 KFG 1967 treffenden Verpflichtung zur ?Lenkerauskunft" entweder dafür zu sorgen, dass niemand das Fahrzeug erhalten kann, den er nicht namentlich kennt oder dessen Anschrift er nicht weiß (vgl. E VwGH vom 14.12.1998, 97/17/0190), oder aber eindeutig bekannt zu geben, dass er selbst die Auskunft nicht erteilen kann und den Auskunftspflichtigen zu benennen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Versuch der Behörde mit einer im Ausland wohnhaften Person in Kontakt zu treten scheitert, da eine Briefsendung nicht zugestellt werden kann, ist nicht geeignet, den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer von seiner Verpflichtung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG zu befreien. Der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten kommt in so einem Fall ein hohes Maß an Bedeutung zu und wäre dieser verpflichtet gewesen, von sich aus eine Kontaktaufnahme mit dem verm... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Behörde dem Beschuldigten nach Erteilung einer unvollständigen Lenkerauskunft eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs 2 StVO übermittelt und hat der Beschuldigte im Zuge dieses Verfahrens die genaue Adresse des Lenkers mitgeteilt, so befreit ihn dies nicht, da die Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG binnen 14 Tagen vollständig erteilt werden muss und daher das Delikt bereits vollendet ist. Verfo... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt ein ausgewiesenes, auch auf die Zustellung von Schriftstücken bestehendes Bevollmächtigungsverhältnis vor und umfasst dieses auch ein Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG, so ist auch ein Auskunftsverlangen an den Bevollmächtigten zuzustellen und das weitere Verfahren mit diesem zu führen. Dies bedeutet jedoch auch, dass ein rechtswirksam ergehendes Straferkenntnis nur an den Vertreter zugestellt werden kann. Hat daher die belangte Behörde das Straferkenntnis nicht rec... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa *** GesmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** sei, zu verantworten zu haben, dass die angeführte Firma dem schriftlichen Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22 09 2003 innerhalb von zwei Wochen nach der am 25 09 2003 erfolgten Zustellung der Aufforderung Auskunft zu erteile... mehr lesen...
Rechtssatz: Weist eine schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers nach § 103 Abs 2 KFG, auch wenn sie automationsunterstützt hergestellt wurde, die leserliche Beifügung des Namens nicht auf und ist auch die Unterschrift unleserlich, so liegt keine Erledigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG vor. Im Falle einer automationsunterstützt hergestellten Erledigung darf zwar gemäß § 18 Abs 4 AVG die Unterschrift bzw die Beglaubigung durch die Kanzlei entfallen, nicht jedoch die leserliche Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Erlässt die Erstinstanz eine Strafverfügung wegen Verletzung des § 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft), wobei der Berufungswerber zuvor in seiner Stellungnahme angab, sich zum Tatzeitpunkt nicht auf der Großglocknerstraße, sondern in N befunden zu haben und dass sich das auf ihn zugelassene Motorrad am Tattag zur Tatzeit abgesperrt in der Garage befand, so ist auszuführen, dass eine Verletzung dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn die Auskunft unrichtig war, dh wenn sich das in Rede ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe es unterlassen fristgerecht Lenkerauskunft zu erteilen, kann nicht aufrechterhalten werden, wenn dieser glaubhaft und nachvollziehbar (Rechnung eines Hotels in Teneriffa, für den Zeitraum 13.2.2003 bis 27.2.2003) dartut, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung am 15.02.2002 nicht an der Abgabestelle in London aufgehalten hat. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Lenkerauskunft, Abgabestelle, Abwesenheit von der Abgabestelle, Hot... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zu Zl VK-2135-2003 vom 01.09.2003 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 11.03.2003 von 00.38 Uhr bis 00.45 Uhr Tatort: Kitzbühel, auf der Oberen Gänsbachgasse, vor dem Lokal The Londoner Fahrzeug: KKW, KB-TXY Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.04.2003, Zahl VK-2135-2003, nicht binnen 2 Wo... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf legte dem Berufungswerber zur Last, im Zeitraum zwischen 17 09 2003 und 01 10 2003 als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers des LKW´s mit dem behördlichen Kennzeichen ***, der H* GmbH (vormals AG) *** etabl, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 12 09 2003 (Zustellung am 17 09 2003) Auskunft darüber zu erteilen, wer am 05 0... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 28 03 1990, 89/03/0275 Rechtssatz: Die Umwandlung gemäß § 239ff AktG einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung berührt die Identität der Gesellschaft nicht. Die Zustellung von Schriftstücken, die nach Umwandlung an die AG gerichtet wurden (hier: Lenkeranfrage), ist einer Heilung gemäß § 7 Zustellgesetz durch tatsächliches Zukommen an einen für die GmbH zur Empfangnahme Berechtigten zugänglich, weil der Empfänger ungeachtet seiner verschie... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der Beschuldigte nicht mehr angeben, wer den Kraftwagen zur Tatzeit gelenkt hat, weil das Fahrzeug von vier Personen im Wechsel gefahren worden ist und er mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem er das Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat, so kann er die ihm in § 103 Abs 2 KFG auferlegte Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht erfüllen und hat somit den Tatbestand dieser Bestimmung verwirklicht. Sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde die Lenkeranfrage nicht an die PS GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, sondern an die ?Firma PS" gerichtet, so war die Lenkeranfrage nicht ordnungsgemäß adressiert, sodass aus diesem Grund eine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage nicht bestand. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Lenkerauskunft, ordnungsgemäße Adressierung, Auskunftspflicht bei juristischen Personen, Adressat der Lenkeranfrage mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß vorgeworfen, dass er es als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XY unterlassen habe der Erstbehörde auf ihr schriftliches Verlangen mitzuteilen, wer am 15.03.2003 um 04.30 Uhr das genannte Fahrzeug in Mayrhofen, auf dem Waldfeldweg, auf Höhe Haus Nr 634, von der Tuxerstraße kommend und in Richtung Zillertaler Bundesstraße B 169 fahrend, gelenkt habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf vom 1.9.2003, GZ S 95435/Fd/03, ist der Berufungswerber als Masseverwalter der B-KEG wegen unterlassener Lenkerauskunft bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als Masseverwalter und somit zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz mit dem Kennz. WB-8, der Fa. B-KEG nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf Ihr schriftliches Verla... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG 1967, die infolge ?Postsperre" an den Masseverwalter weitergeleitet und dort zugestellt wird, kann deswegen nicht im Sinne des § 9 Abs 1 zweiter Satz Zustellgesetz ?heilen" (wie sonst bei Weiterleitung eines Schriftstückes an den nicht formell als Empfänger bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten bzw. gesetzlichen Vertreter), weil es nicht Sache des Masseverwalters sein kann, darüber zu entsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Beschuldigte in der Lenkerauskunft an, er könne nach drei Monaten nicht mehr sagen wer zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt habe, so exkulpiert dies nicht, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen vorsieht, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Schlagworte Lenkerauskunft, Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Lenker, Auskunftspflicht, zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.10.2001, um 19.30 Uhr, Gemeinde G J, Ortsgebiet G J, Richtung U, mit dem Fahrzeug die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,87 (15 Stunden Ersat... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine taugliche Verfolgungshandlung hat nach § 32 Abs 2 VStG eine bestimmte Person als Beschuldigten zu bezeichnen. Geht es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs 2 StVO, hat die Behörde (vor allem bei Firmenfahrzeugen) zu prüfen, ob die Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG zur Verfolgung eines bestimmten Lenkers ausreichend konkret ist (zB durch Einsichtnahme ins Firmenbuch). Die Auskunft der H. GesmbH, H. Straße 58a, B-G. umfasste mit der Lenkerangabe "Bernd H., H... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt : ?ad 1) Sie haben als zur Vertretung nach außen berufene Person (Geschäftsführer) der Zulassungsbesitzerin, nämlich der L-GesmbH dem am 8.10.2002 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom 17.9.2002, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen P-10 überlassen gehabt haben, welches am 4.6.2002 um 15.10 Uhr in der gebührenpflic... mehr lesen...
Rechtssatz: Übertretungen des § 103 Abs 2 KFG (bzw. § 1a Wiener Parkometergesetz etc.) aufgrund der Nichterteilung einer Lenkerauskunft können bei Zugrundelegung der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshof zu Übertretungen des Parkometergesetzes wegen Nichtbezahlung der Parkometerabgabe (Vgl. VwGH 26.1.1996, 95/17/0111) keinesfalls als fortgesetztes Delikt qualifiziert werden, da es stets an dem zu fordernden zeitlichen Zusammenhang fehlt. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der N****** S******* GesmbH, welche Zulassungsbesitzer des KFZ W 29705 J ist, zu verantworten hat, dass dieser über s... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht trifft diejenige Person, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Anfrage der Erstbehörde handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin war. Hatte er diese Funktion zum in der Anfrage genannten Zeitpunkt noch nicht inne, ist dies allenfalls hinsichtlich der Frage des Verschuldens von Bedeutung. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Erreicht eine Strafverfügung gemäß §103 Abs 2 KFG den Beschuldigten nach erstmaligem erfolglosen Zustellversuch am 16.08.2001 (Postaufgabe erfolgte spätestens am 15.08.2001) erst am 28.03.2002 (wegen Abwesenheit von der Abgabestelle), so wurde bereits mit Postaufgabe eine taugliche verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung ? innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist - gemäß § 32 Abs 2 VStG gesetzt und ist somit Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Maßgeb... mehr lesen...