Entscheidungen zu § 103 Abs. 2 KFG 1967

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708 Dokumente

Entscheidungen 151-180 von 708

TE UVS Wien 2003/10/20 03/P/34/7964/2002

Der Berufungswerber ist wegen verspäteter Lenkerauskunft bestraft worden. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-86 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 13.5.2002, zugestellt am 15.5.2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen wer dieses Kraftfahrzeug am 22.11.2001, um 07.30 Uhr, in Wien, L-gasse Rtg. A-platz gelenkt hat. Sie ha... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 20.10.2003

RS UVS Wien 2003/10/20 03/P/34/7964/2002

Rechtssatz: Aus dem bloßen Umstand, dass ein unzuständiger Sicherheitswachebeamter eine Lenkerauskunft zur ordnungsgemäßen Behandlung entgegen nimmt, durfte der Beschuldigte weder ableiten, dass dieser Beamte ein Organ der zuständigen Behörde ist (eine diesbezügliche Erklärung wurde nicht einmal behauptet) noch auch, dass das Schreiben vor Ablauf einer daraus nicht hervorgehenden Frist bei einer darin nicht ausdrücklich angegebenen zuständigen Behörde einlagen würde. Auch wenn der Berufung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 20.10.2003

TE UVS Wien 2003/10/16 03/P/46/7499/2002

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KO-39 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 12.11.2001, zugestellt am 27.11.2001, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, S-straße abgestellt hat, sodass dieses am 30.8.2001 um 15.40 Uhr dort gestanden ist. Wegen dieser Übertretung des § 103 Abs 2 KFG w... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 16.10.2003

RS UVS Wien 2003/10/16 03/P/46/7499/2002

Rechtssatz: Hat der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer juristischen Person überlassen und kann er daher selbst nicht die Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG erteilen, wer dieses Fahrzeug zur nachgefragten Zeit abgestellt bzw. gelenkt hat, so ist er nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die juristische Person, welcher er sein Fahrzeug überlassen hat, als Auskunftspflichtige zu benennen, sofern diese juristische Person die geforderte Auskunft erteilen kann. Die solcherart als ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 16.10.2003

RS UVS Kärnten 2003/10/13 KUVS-1477/4/2003

Rechtssatz: Eine unrichtig erteilte Lenkerauskunft ist auch dann anzunehmen, wenn es der belangten Behörde nicht möglich war, mit dem namhaft gemachten Lenker im Ausland in Kontakt zu treten, zumal eine an ihn gerichtete Strafverfügung diesem nicht zugestellt werden konnte. Auch wenn der Beschuldigte durch Eigenaufzeichnungen seines Kalenders die Begegnung mit dem Ausländer bescheinigt, ist es aus der Mitwirkungspflicht seine Aufgabe, eine Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Fahrzeuglen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.10.2003

RS UVS Kärnten 2003/10/03 KUVS-1645/2/2003

Rechtssatz: Um den Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 KFG zu entsprechen, muss eine Lenkeranfrage derart formuliert werden, dass vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber verlangt wird, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, sodass es dort zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt bzw. Zeitraum gestanden ist. Bezieht sich die Anfrage auf einen Zeitraum, während dem das Fahrzeug bereits abgestellt war, e... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.10.2003

RS UVS Kärnten 2003/09/25 KUVS-1501/4/2003

Rechtssatz: Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß o.a. Bestimmung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dies ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Lenkerauskunft. Bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland ist somit Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und hat dies zur Folge, dass die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und nach österreichischem Recht strafbar ist. D... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 25.09.2003

RS UVS Kärnten 2003/09/10 KUVS-1285/4/2003

Rechtssatz: Da der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer seiner gesetzlichen Verpflichtung (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) durch Erteilung einer falschen Lenkerauskunft ? gegenständlich ist der vom Beschuldigten namhaft gemachte Lenker slowenischer Herkunft nach Auskunft seiner Gattin bereits seit 20 Jahren verstorben ? nicht nachgekommen ist, ist er für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung  verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Auskunftspflicht, falsche Auskun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.09.2003

RS UVS Kärnten 2003/09/08 KUVS-1849/5/2002

Rechtssatz: Kommt der Beschuldigte dem Auskunftsverlangen nach, macht eine Lenkerperson namhaft und behebt diese Person zwar die behördliche Mitteilung, meldete sich in der Folge lediglich mit dem Hinweis, zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich gewesen zu sein, so ist trotzdem der inländische Zulassungsbesitzer iSv § 103 Abs. 2 KFG der verantwortliche Täter, wenn er nicht nachweist, dass die namhaft gemachte Person sich zum Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten hat (etwa durch Zeugenaussage... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.09.2003

TE UVS Wien 2003/08/23 03/P/34/4489/2002

Die Berufungswerberin ist als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin B-GesmbH wegen unrichtiger Lenkerauskunft bestraft worden. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen die Berufungswerberin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz mit dem Kennzeichen W-26, der Fa. B-GmbH. nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen v... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 23.08.2003

RS UVS Wien 2003/08/23 03/P/34/4489/2002

Rechtssatz: Nur wenig Raum in Anspruch nehmende Kalendereintragungen sind dann von geringerem Beweiswert, wenn ihr nachträgliches Einfügen mangels nahe heranreichender anderer Einträge nicht auszuschließen ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 23.08.2003

RS UVS Wien 2003/08/23 03/P/34/4489/2002

Rechtssatz: Ein Zulassungsbesitzer, der in einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG einen ausländischen Lenker bekannt gibt, muss im Verwaltungsstrafverfahren wegen unrichtiger Lenkerauskunft selbst dann, wenn eine (direkte) Kontaktaufnahme mit diesem Lenker scheitern sollte, bloß konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen der Richtigkeit seiner Auskunft liefern, während die Behörde vom Amts wegen die überragende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit seiner... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 23.08.2003

RS UVS Wien 2003/08/23 03/P/34/4489/2002

Rechtssatz: Einer pensionierten Steuerberaterin kann trotz einer langjährigen Geschäftsverbindung mit einer vormaligen Klientin, die sie nun als deren gute Bekannte in deren Verfahren wegen falscher Lenkerauskunft vertritt, eine systematische, wenn auch nicht unter Wahrheitspflicht erfolgte Vorspiegelung gar nicht existenter Personen nicht ohne Weiteres zugetraut werden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 23.08.2003

RS UVS Wien 2003/08/23 03/P/34/4489/2002

Rechtssatz: Ein Berufungswerber, der ausreichend darlegt, was für das Zutreffen der Richtigkeit seiner Auskunft spricht, indem er die Existenz der Person bewiesen und die Übergabe des Fahrzeuges an sie ausreichend glaubhaft gemacht hat, ist nach § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht zu bestrafen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 23.08.2003

RS UVS Wien 2003/08/23 03/P/34/4489/2002

Rechtssatz: Ein nicht unterschriebener privater Kalender macht weder vollen Beweis, dass er echt, noch dass er richtig ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 23.08.2003

RS UVS Wien 2003/08/23 03/P/34/4489/2002

Rechtssatz: Gewisse Zweifel an der Richtigkeit einer Lenkerauskunft, die keine überragende Wahrscheinlichkeit ihrer Unrichtigkeit begründen, rechtfertigen noch keine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 23.08.2003

RS UVS Kärnten 2003/08/22 KUVS-1398/10/2002

Rechtssatz: Gibt der Zulassungsbesitzer, der in gesetzeskonformer Weise aufgefordert wird innerhalb von zwei Wochen eine Lenkerauskunft zu erteilen,  erst nach Ablauf dieser Frist die richtige Lenkerauskunft ab - wie vorliegend der Fall - , ist der Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG erfüllt und der Auskunftspflichtige verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Fristablauf, Auskunftspflicht, Lenkerauskunft mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.08.2003

TE UVS Wien 2003/08/21 03/P/03/8400/2002

1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-19 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 21.11.2001, zugestellt am 4.12.2001, binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug in Wien, G-gasse abgestellt hat, sodass dieses am 19.1.2000 um 17.24 Uhr dort gestanden ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Kraftfahrges... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 21.08.2003

RS UVS Kärnten 2003/08/21 KUVS-1466/2/2003

Rechtssatz: Das Gesetz sieht für die in § 103 Abs. 2 KFG normierte Auskunftspflicht keine zeitliche Beschränkung vor. Wenn der Zulassungsbesitzer seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, hat er sich - im konkreten Fall hat der Beschuldigte mehrere Fahrer benannt, da er sich nach sechs Monaten nicht mehr daran erinnern könne wer zum fraglichen Zeitraum das Fahrzeug gelenkt hat - verwaltungsstrafrechtlich für diese Pflichtverletzung zu verantworten. Schlagworte Auskunftspflich... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.08.2003

RS UVS Wien 2003/08/21 03/P/03/8400/2002

Rechtssatz: Selbst wenn man dem Berufungswerber zugesteht er habe erklären wollen, Lenker des Fahrzeuges sei nicht nur ?scheinbar" (also nur dem äußeren Eindruck nach, nicht aber in Wirklichkeit) sondern ?anscheinend" (also die Annahme, es sei so gewesen) Herr B gewesen, so hat er damit seine Auskunftspflicht nicht erfüllt, da es dazu nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG nicht genügt, Mutmaßungen über mögliche Lenker der Behörde bekannt zu geben, sondern konkret jen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 21.08.2003

TE UVS Niederösterreich 2003/08/11 Senat-GF-03-2031

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass es der Beschuldigte als die Person, die von der Zulassungsbesitzerin des Pkw ** *** ** der Behörde bekanntgegeben wurde, die die Lenkerauskunft erteilen kann, unterlassen hat, der Bezirkshauptmannschaft X über deren sc... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.08.2003

RS UVS Niederösterreich 2003/08/11 Senat-GF-03-2031

Rechtssatz: Der vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftspflichtige ist verpflichtet, der Behörde den tatsächlichen Lenker oder denjenigen bekannt zu geben, der das Fahrzeug abgestellt hat. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 11.08.2003

TE UVS Salzburg 2003/07/31 7/12213/2-2003th

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:   ?Angaben zur Tat: Zeit der Begehung:   Mitteilung vom 6.11.2001 Ort der Begehung:    Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg.                      5600 St. Johann Fahrzeug:            Motorrad, LA-.. (D)   Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 24.10.2001,  innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 19.8.2001... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 31.07.2003

RS UVS Salzburg 2003/07/31 7/12213/2-2003th

Rechtssatz: Der Fall, dass der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, wird in der Regel dann vorliegen, wenn er die Gewahrsame am Kraftfahrzeug an eine andere Person weitergegeben hat. Unter Gewahrsame wird die körperliche Verfügungsmacht zu verstehen sein, die vornehmlich durch Übergabe von Kraftfahrzeugschlüsseln, unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften aber auch (§ 102 Abs 5 lit b KFG) des Zulassungsscheines sowie sonstiger vom Lenker bei der Fahrt mitzuführender Urk... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 31.07.2003

RS UVS Kärnten 2003/07/23 KUVS-1551/4/2002

Rechtssatz: Für den beschuldigte Zulassungsbesitzer besteht, insbesondere wenn er eine Person die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält  als Lenker iSd § 103 Abs. 2 KFG angibt, erhöhte Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht zur Ausforschung derselben. Eine Verletzung der Auskunftspflicht durch den Beschuldigten ist u.a. auch dann gegeben, wenn die auskunftspflichtige Person eine unvollständige Auskunft erteilt, wonach es der Behörde nicht möglich ist, mit dem namhaftgemachten Lenker... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.07.2003

TE UVS Salzburg 2003/07/22 33/10135/4-2003th

Begründung: Mit Straferkenntnis  vom 6.11.2002, Zahl 30406/369-18845-2002.1 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. dem Beschuldigten zur Last gelegt  als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt zu haben, wer am 23.4.2002 um 09:42 Uhr das auf ihn zugelassene näher bezeichnete Kraftfahrzeug auf der A 10 bei Bischofshofen gelenkt habe und über ihn wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ein... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 22.07.2003

RS UVS Salzburg 2003/07/22 33/10135/4-2003th

Rechtssatz: Das erst nach Ablauf der Frist zur Lenkerbekanntgabe hervorgekommene Wissen des Zulassungsbesitzers darüber, wer das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, ist unerheblich und kann keinen Wiederaufnahmegrund im Lenkerauskunftsverfahren nach § 103 Abs 2 KFG darstellen, denn es ist dem Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Lenkerauskunft jedenfalls möglich gewesen, zumindest die Person bekannt zu geben, der er damals sein Fahrzeug überlassen hat und welche die ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 22.07.2003

RS UVS Kärnten 2003/07/16 KUVS-1167/2/2003

Rechtssatz: Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als elektronische Nachricht ? gegenständlich als E-Mail ? an die Behörde übermittelt, kann der Absender ohne Empfangsbestätigung nicht sicher davon ausgehen, dass der Einspruch in jedem Fall bei der belangten Behörde eingelangt ist. Eine Sendebestätigung alleine stellt keinen Nachweis dafür dar. Daher hat sich der nur eine Sendebestätigung erhaltende Absender grundsätzlich vom Einlangen des Einspruchs bei der Behörde zu überzeugen, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 16.07.2003

TE UVS Niederösterreich 2003/06/30 Senat-GF-03-2022

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:   ?Sie haben als Zulassungsbesitzer den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen * **** ** der BH X über deren schriftliche Anfrage vom ** ** **** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am ** ** **** ordnungsgemäß darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kfz am ** ** **** um 10,35 Uhr im Gemeindegebiet von B** P******** auf der B * nächst Strkm **,*** in Richtung K********* gelenkt hat. Sie haben ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.06.2003

RS UVS Niederösterreich 2003/06/30 Senat-GF-03-2022

Rechtssatz: Eine widersprüchliche Lenkerauskunft (hier gleichzeitige Angabe einer Person, die das Fahrzeug gelenkt hat, und Nennung einer Person, die die Auskunft erteilen könne), ist inhaltlich mangelhaft. Die Behörde ist nicht verpflichtet, hier mit einem Verbesserungsauftrag (§13 Abs3 AVG) vorzugehen. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 30.06.2003

Entscheidungen 151-180 von 708

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