RS UVS Wien 2003/08/23 03/P/34/4489/2002

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Veröffentlicht am 23.08.2003
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Rechtssatz

Ein Berufungswerber, der ausreichend darlegt, was für das Zutreffen der Richtigkeit seiner Auskunft spricht, indem er die Existenz der Person bewiesen und die Übergabe des Fahrzeuges an sie ausreichend glaubhaft gemacht hat, ist nach § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht zu bestrafen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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