RS UVS Wien 2003/08/21 03/P/03/8400/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Selbst wenn man dem Berufungswerber zugesteht er habe erklären wollen, Lenker des Fahrzeuges sei nicht nur ?scheinbar" (also nur dem äußeren Eindruck nach, nicht aber in Wirklichkeit) sondern ?anscheinend" (also die Annahme, es sei so gewesen) Herr B gewesen, so hat er damit seine Auskunftspflicht nicht erfüllt, da es dazu nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG nicht genügt, Mutmaßungen über mögliche Lenker der Behörde bekannt zu geben, sondern konkret jene Person zu bezeichnen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten