TE UVS Salzburg 2003/07/31 7/12213/2-2003th

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Veröffentlicht am 31.07.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 26.3.2003, Zahl 30406/369-84898-2001.2, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:

 

?Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:   Mitteilung vom 6.11.2001

Ort der Begehung:    Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg.

                     5600 St. Johann

Fahrzeug:            Motorrad, LA-.. (D)

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 24.10.2001,  innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 19.8.2001 um 16:17 Uhr das Kraftfahrzeug in Tenneck gelenkt hat und auch die von Ihnen mit Schreiben vom 6.11.2001 - ha. eingelangt am 9.11.2001 - genannte Andrea H. konnte die Auskunft nicht erteilen.?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 218,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Darin bringt er im Wesentlichen er vor, dass er Frau Andrea H. als Auskunftsperson im Sinne des § 103 Abs 2 KFG benannt habe. Diese habe auch nicht in Abrede gestellt, dass sie ?Auskunftsperson? sei und treffe sie daher die Auskunftspflicht. Der Behörde wäre es frei gestanden wider der Auskunftsperson Schritte nach § 103 Abs 2 KFG einzuleiten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 19.8.2001 wurde das auf den Beschuldigten zugelassene Motorrad von der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg auf der B 159 im Ortsgebiet von Tenneck bei einer nicht mehr unbeträchtlichen Überschreitung der  zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels Verkehrsradar gemessen (97 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h). Mit Schreiben vom 24.10.2002 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des genannten KFZ aufgefordert, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer am 19.8.2001 zum näher genannten Zeitpunkt auf der B 159 das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Mit Schreiben vom 6.11.2001 gab der Beschuldigten an, dass er sein Motorrad im Sommer mehrfach an Freunde und Bekannte ausgeliehen habe. Er könne Frau Andrea H. mit näher angeführter Adresse als Person nennen, die möglicherweise Auskunft erteilen könne. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg hat daraufhin mit Schreiben vom 15.11.2001  an die angegebene Auskunftsperson Andrea H. eine formeller Lenkeranfrage gleichen Inhalts gerichtet. In Ihrem Antwortschreiben vom 23.11.2001 gab Frau H. an, dass sie bestätigen könne, mit dem genannten Motorrad im Sommer unterwegs gewesen sei. Es habe sich mehrfach um Gruppenreisen gehandelt und  seien dabei die Motorräder, wie dies immer üblich sei, tage- bzw. stundenweise getauscht worden. Auch im weiteren Verfahren nach Übermittlung des Radarbeweisfotos an Frau H. wurde der Lenker nicht bekannt gegeben.

 

§ 103 Abs 2 KFG lautet:

?Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ? im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung ? zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.?

 

Der Fall, dass der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, wird in der Regel dann vorliegen, wenn er die Gewahrsame am Kraftfahrzeug an eine andere Person weitergegeben hat. Unter Gewahrsame wird die körperliche Verfügungsmacht zu verstehen sein, die vornehmlich durch Übergabe von Kraftfahrzeugschlüsseln, unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften aber auch (§ 102 Abs 5 lit b KFG) des Zulassungsscheines sowie sonstiger vom Lenker bei der Fahrt mitzuführender Urkunden erfolgt. Liegt eine Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame der vom Zulassungsbesitzer nach Name und Anschrift genannten Person vor - was die Behörde allenfalls gemäß § 103 Abs 2, Satz 2, letzter Halbsatz KFG zu überprüfen hat - so treffen den Zulassungsbesitzer hinsichtlich des weiteren Verhaltens dieser Person gegenüber der Behörde keine weiteren Auskunftspflichten, mag diese Person nun eine richtige oder falsche Auskunft erteilen oder diese verweigern (VwGH 28.6.2001, 91/18/0071).

 

Nach der vorliegenden Aktenlage hat die vom Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) benannte Auskunftsperson Andrea H. ausdrücklich bestätigt, dass ihr das Motorrad des Beschuldigten im genannten Zeitraum überlassen war. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte durch Benennung von Frau H. als Auskunftsperson seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs 2 KFG nachgekommen ist. Die Tatsache, dass Frau H. in weitere Folge die an sie als Auskunftsperson gerichtete Lenkeranfrage nicht beantwortet hat, hätte als Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG ihr selbst aber nicht dem Beschuldigten angelastet werden können.

Die Berufung ist daher berechtigt und war somit das Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Liegt eine Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame der vom Zulassungsbesitzer nach Name und Anschrift genannten Person vor, so treffen den Zulassungsbesitzer hinsichtlich des weiteren Verhaltens dieser Person gegenüber der Behörde keine weiteren Auskunftspflichten, mag diese Person nun eine richtige oder falsche Auskunft erteilen oder diese verweigern
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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