Im Falle von Testfahrten kann durch Verordnung auch die Ausstellung einer Testbescheinigung durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Testorganisation vorgesehen werden, wenn im Vorfeld bereits ausreichend Tests virtuell und real mit dem zu testenden System stattgefunden haben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, sind in die Testbescheinigung die entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit aufzunehmen. Wurde die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Zuge der Testfahrten gefährdet oder ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen, so kann die Testbescheinigung vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur widerrufen werden oder es können weitere Testfahrten vorübergehend untersagt werden.
(Anm.: Abs. 3b aufgehoben durch Z 23, BGBl. I Nr. 79/2026)Anmerkung, Absatz 3 b, aufgehoben durch Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026,)
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2004)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004,)
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