Entscheidungen zu § 102 KFG 1967

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS UVS Kärnten 2005/04/15 KUVS-382/4/2005

Rechtssatz: Bricht das polizeiliche Kennzeichen unmittelbar vor der Amtshandlung ab, so ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen verwendet hat. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Kennzeichen, polizeiliches Kennzeichen, KFZ, KFZ-Verwendung ohne polizeiliches, Kennzeichen, Amtshandlung, Abbruch des Kennzeichens mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.04.2005

TE UVS Tirol 1994/12/13 3/33-9/1994

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.3.1994 gegen 20.10 Uhr in Innsbruck, Rennweg, gegenüber dem Kongreßhaus, als Lenker des PKW's sich geweigert,   1) den Führerschein einem Straßenaufsichtsorgan auszuhändigen,   2) den Alkotest trotz berechtigter Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan durchzuführen;   obwohl vermutet werden konnte, daß er beim Lenken des Fahrzeugs um 20.05 Uhr ebendort alkoholbeeinträchtigt war und habe hiedurch... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 13.12.1994

RS UVS Vorarlberg 1994/12/09 1-0904/94

Rechtssatz: Bei sogenannten Wärmeschutzfolien, die an einzelnen oder allen Scheiben eines Kraftfahrzeuges angebracht werden können, handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand eines Kraftfahrzeuges, der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung ist. Grundsätzlich ist daher das Anbringen solcher Folie anzeigepflichtig im Sinne des § 33 Abs. 1 KFG, es sei denn, die betreffende Folie ist typengenehmigt im Sinne des § 35 KFG. Schlagworte Folien für Scheiben eine... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 09.12.1994

TE UVS Wien 1994/11/07 06/21/266/94

Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 23.3.1994, Zl MBA 2-S 10244/93, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als Geschäftsführer der Ke-GmbH, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, daß am 5.11.1993 im Rahmen von Bautätigkeiten der Ke-GmbH, somit zu Erwerbszwecken, auf der Rasenfläche jenseits der Parzelle 9, Wien, W-Weg, zum Prater hin, somit in einem Gebiet, das zum L... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 07.11.1994

RS UVS Wien 1994/11/07 06/21/266/94

Rechtssatz: Nur der Lenker, der das KFZ tatsächlich auf einer nicht dafür vorgesehenen Fläche abgestellt hat, und nicht der Zulassungsbesitzer, kann wegen einer Verwaltungsübertretung nach §42 Abs1 Z12 Wiener Naturschutzgesetz iVm §2 Abs1 litc der Verordnung Landschaftsschutzgebiet Prater bestraft werden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 07.11.1994

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