RS UVS Kärnten 2005/04/15 KUVS-382/4/2005

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Rechtssatz

Bricht das polizeiliche Kennzeichen unmittelbar vor der Amtshandlung ab, so ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen verwendet hat. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Kennzeichen, polizeiliches Kennzeichen, KFZ, KFZ-Verwendung ohne polizeiliches, Kennzeichen, Amtshandlung, Abbruch des Kennzeichens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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