§ 85 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.

In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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