Entscheidungsgründe: Am 12.3.1981 ereignete sich in Salzburg im Bereich der Einmündung der Schmiedingerstraße in die Münchner-Bundesstraße ein Verkehrsunfall, an dem ein Omnibus der Marke Daimler-Benz mit dem Überstellungskennzeichen S-2.730, der von Hussainshah E gelenkt wurde, sowie die Klägerin als Radfahrerin, welche dabei schwer verletzt wurde, beteiligt waren. Der genannte Omnibus war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Hussainshah E wurde vom Bezirksgericht Salzburg mit ... mehr lesen...
Mit der Behauptung, die beiden Beklagten (das ursprünglich auch gegen Hubert G als Drittbeklagten gerichtete Klagebegehren wurde bereits rechtskräftig abgewiesen) hätten ihm ein Fahrzeug als verkehrssicher verkauft, dessen Hinterradreifen derart schadhaft gewesen seien, daß es als Folge dieses Schadens zu einem schweren Verkehrsunfall gekommen sei, begehrt der Kläger von beiden Beklagten als Ersatz für den durch den Unfall total beschädigten PKW 14.500 S, die Kosten des Abschleppens v... mehr lesen...
Am 22. November 1964 fuhren der Kläger und der Beklagte mit einem PKW (Volkswagen) des Beklagten zusammen mit zwei weiteren Freunden fort; der Beklagte lenkte das Fahrzeug selbst. Sie kamen in das Gasthaus G. in St., wo sie drei Mädchen trafen, die in ein Gasthaus nach U. gefahren werden wollten. Der Beklagte erklärte zunächst, daß er heimfahren wolle, war aber dann doch bereit, mit den Mädchen nach U. zu fahren. Er sagte jedoch, daß der Kläger das Fahrzeug lenken solle. Er gab diesem... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIaStVO §20 IA1StVO §20 IB2KFG 1955 §85 Abs1 AKFG 1955 §86
Rechtssatz: Verschuldensteilung zwischen Halter eines Fahrzeuges mit abgefahrenen Reifen und Lenker, dem er es ohne Hinweis darauf übergibt und der damit auf glatter Fahrbahn zu schnell fährt: 3 : 1 zu Lasten des Lenkers. Entscheidungstexte 2 Ob 311/69 Entscheidungstext OGH 13.11.1969 2 Ob 311/69 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIaKFG 1955 §85 Abs1 A
Rechtssatz: Verschuldensteilung 1 : 1 eins zwischen einem Lastkraftwagenlenker, der einen auf einem Lastkraftwagen verladenen Hubstapler nicht gegen Herabgleiten sichert, und dessen Vorgesetzten, der auf diesem mitfährt. Entscheidungstexte 2 Ob 146/69 Entscheidungstext OGH 03.06.1969 2 Ob 146/69 Schla... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs1 AKFG 1955 §86 Abs1StVO §11 Abs3
Rechtssatz: Eine Signalstange stellt einen unentgeltlichen Ausrüstungsgegenstand eines Kraftfahrzeug dar, wenn Handzeichen wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind. Entscheidungstexte 2 Ob 319/68 Entscheidungstext OGH 28.11.1968 2 Ob 319/68 Veröff: ZVR 1969/230 S 203 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs1 AStVO §20 Abs1 IA
Rechtssatz: Unfall mit einem nicht sachgemäß beladenen Lastkraftwagenzug infolge Einhaltens einer relativ überhöhten Geschwindigkeit. Entscheidungstexte 11 Os 64/67 Entscheidungstext OGH 19.10.1967 11 Os 64/67 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs1 AKFG 1955 §88 Abs1
Rechtssatz: Die Pflichten des Lenkers treffen in bezug auf ein Kraftfahrzeug, das abgeschleppt wird, den Lenker des abgeschleppten Kraftfahrzeuges. Letzterer kann sich auch des Vergehens nach § 337 lit b StG schuldig machen. Entscheidungstexte 11 Os 175/66 Entscheidungstext OGH 06.04.1967 11 Os 175/66 Veröff: EvBl 1968/124 S 212 = ZVR ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs1 A
Rechtssatz: 1) Zu den Pflichten im Sinne des § 85 Abs 1 KFG 1955 gehört es auch, sich vom ordnungsgemäßen Verschluß der die Bordwand eines Lastkraftwagens gegen Umklappen sichernden Einrichtungen zu überzeugen. 2) Wer bei einem Aufheben der Bordwand mitwirkt, ist nach dem Ingerenzprinzip auch dafür verantwortlich, daß sie gehörig gegen plötzliches Herunterklappen gesichert wird. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs1 A
Rechtssatz: Aus § 85 Abs 1 KFG 1955 kann nicht die Pflicht zur Untersuchung des inneren Zustandes der Reifen abgeleitet werden. (Platzen des Reifens während der Fahrt). Entscheidungstexte 2 Ob 186/64 Entscheidungstext OGH 30.06.1964 2 Ob 186/64 Veröff: ZVR 1965/37 S 46 7 Ob 40/70 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG 1955 §85 Abs1 A
Rechtssatz: Wer mit abgefahrenen Reifen (ein Millimeter Profil) bei Glatteis zu schnell fährt, handelt den Bestimmungen der §§ 85 Abs 1 KFG 1955 und 1311 ABGB zuwider. Entscheidungstexte 2 Ob 106/64 Entscheidungstext OGH 02.04.1964 2 Ob 106/64 Veröff: ZVR 1964/198 S 239 2 Ob 236/65 Entsche... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs1 A
Rechtssatz: Bei Unterlassung der Feststellung eines äußerlich, dh schon mit den bloßen Sinnen unter Anwendung einfacher Werkzeuge, erkennbaren Mangels, wie gegenständlichenfalls des festen Sitzes der Radmutter, wozu noch kommt, daß insbesonders bei einem Lastkraftwagen die Radmuttern einer besonderen Lockerung ausgesetzt sind und obwohl wegen der kurzen vorher vorgenommenen Reparatur das Nachziehen und Überprüfen der R... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs1 AKFG 1967 §6KFG 1967 §102StVO 1960 §60
Rechtssatz: Jeder Kraftfahrer muß die technischen Einrichtungen seines Fahrzeuges so weit kennen, daß er dessen Fahrtüchtigkeit beurteilen kann; so muß ihm insbesondere klar sein, daß das mangelhafte Funktionieren der Bremsanlage eine besondere Gefahr im Straßenverkehr bedeutet. Entscheidungstexte 11 Os 6/63 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG 1955 §85 Abs1KFG 1955 §85 Abs7
Rechtssatz: Die Übertretung der Bestimmungen des § 85 Abs 1 KFG 1955, wonach ein Kraftfahrzeuglenker die Fahrt nur in betriebssicherem und verkehrssicherem Zustande des Fahrzeuges und der Ladung antreten darf, führt zur Haftung des Fahrzeuglenkers für allen Nachteil, der außer dem nicht erfolgt wäre (Unfall infolge Nichtverwendung von Schneeketten). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG 1955 §85 Abs1
Rechtssatz: Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat durch den Auftrag an den Beifahrer, für Beleuchtung zu sorgen und den nachfolgenden Verkehr durch Zeichen zu warnen, seine diesbezügliche Verpflichtung nicht ausreichend erfüllt. Entscheidungstexte 2 Ob 179/61 Entscheidungstext OGH 05.05.1961 2 Ob 179/61 Veröff: ZVR 1962/18 S 19 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs1 AKFG 1955 §85 Abs2 A
Rechtssatz: Abgenützter Bereifung ist durch entsprechende besonders vorsichtige Fahrweise Rechnung zu tragen. Entscheidungstexte 9 Os 463/60 Entscheidungstext OGH 18.04.1961 9 Os 463/60 Veröff: ZVR 1961/215 S 186 11 Os 218/62 Entscheidungstext OGH 06.11.1962 11 Os 218/62 Veröf... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs1 AStPolO §7
Rechtssatz: Wenn es besondere
Gründe: erforderlich machen, hat sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht nur bei Antritt der Fahrt, sondern auch fortlaufend während derselben davon zu überzeugen, daß die Sicht nachkommender Fahrzeuglenker auf sein rückwärtiges Blinklicht nicht durch Verschmutzung desselben wesentlich beeinträchtigt wird. Entscheidungstexte 9... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs1 AStVO §60 Abs3StVO §89 Abs2
Rechtssatz: 1. Hinschwenken und Herschwenken der Lichtquelle ist eine zweckmäßigere Sicherung eines defekten Fahrzeuges als eine starre Beleuchtung. 2. Übernimmt der mitfahrende Eigentümer die Verfügungsgewalt über sein Kraftfahrzeug, so geht mit diesem Zeitpunkt auch die volle Verantwortung für die Beobachtung aller Verkehrsvorschriften auf ihn über. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs1 A
Rechtssatz: Die Prüfungspflicht geht nicht so weit, daß der Lenker vor Antritt der Fahrt die verschiedenen Bestandteile des Wagens, auch wenn irgendein Mangel äußerlich nicht erkennbar ist und auch sonstige Bedenken hinsichtlich der Betriebssicherheit nicht bestehen, noch in ihrer inneren Zusammensetzung überprüfen muß. Entscheidungstexte 2 Ob 200/57 Entscheid... mehr lesen...
Am 17. August 1951 unternahmen Gendarmerieschüler mit mehreren Mannschaftskraftwagen einen Lehrausflug in die X-Molkerei. Während der Besichtigung der Molkerei wurden die Kraftwagen im Hofe der X-Molkerei abgestellt. Der Erstbeklagte begab sich in die Kantine der X-Molkerei und ließ das seiner Aufsicht und Lenkung anvertraute Fahrzeug durch zwei Stunden unbeaufsichtigt stehen. Auf der Rückfahrt löste sich von dem vom Erstbeklagten gelenkten Kraftwagen das linke hintere Zwillingsrad, r... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1KFG 1955 §85 Abs1
Rechtssatz: Der Fahrer eines parkenden Kraftfahrzeuges ist nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Einrichtungen des Wagens daraufhin zu prüfen, ob nicht während seiner Abwesenheit boshafte Beschäftigung, die erst nach gründlicher Untersuchung zu entdecken sind, vorgenommen wurden (Sabotage an einem Gendamariefahrzeug). Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...