Norm
KFG 1955 §85 Abs1 ARechtssatz
Bei Unterlassung der Feststellung eines äußerlich, dh schon mit den bloßen Sinnen unter Anwendung einfacher Werkzeuge, erkennbaren Mangels, wie gegenständlichenfalls des festen Sitzes der Radmutter, wozu noch kommt, daß insbesonders bei einem Lastkraftwagen die Radmuttern einer besonderen Lockerung ausgesetzt sind und obwohl wegen der kurzen vorher vorgenommenen Reparatur das Nachziehen und Überprüfen der Radmuttern vorgeschrieben war und daher in dieser Hinsicht Bedenken gegen die Betriebssicherheit bestehen mußten, hat der Fahrer jedenfalls seiner gesetzlichen Überprüfungspflicht nicht Genüge getan, einmal dann nicht, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um die Übernahme eines fremden Fahrzeuges handelt (Entscheidung vom 25.02.1960, 9 Os 253/59).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0065800Dokumentnummer
JJR_19631210_OGH0002_0110OS00155_6300000_001