RS OGH 1963/12/10 11Os155/63, 11Os39/72

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Veröffentlicht am 10.12.1963
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Norm

KFG 1955 §85 Abs1 A

Rechtssatz

Bei Unterlassung der Feststellung eines äußerlich, dh schon mit den bloßen Sinnen unter Anwendung einfacher Werkzeuge, erkennbaren Mangels, wie gegenständlichenfalls des festen Sitzes der Radmutter, wozu noch kommt, daß insbesonders bei einem Lastkraftwagen die Radmuttern einer besonderen Lockerung ausgesetzt sind und obwohl wegen der kurzen vorher vorgenommenen Reparatur das Nachziehen und Überprüfen der Radmuttern vorgeschrieben war und daher in dieser Hinsicht Bedenken gegen die Betriebssicherheit bestehen mußten, hat der Fahrer jedenfalls seiner gesetzlichen Überprüfungspflicht nicht Genüge getan, einmal dann nicht, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um die Übernahme eines fremden Fahrzeuges handelt (Entscheidung vom 25.02.1960, 9 Os 253/59).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 155/63
    Entscheidungstext OGH 10.12.1963 11 Os 155/63
    Veröff: ZVR 1964/223 S 267
  • 11 Os 39/72
    Entscheidungstext OGH 19.05.1972 11 Os 39/72
    Beisatz: Unterlassung der Prüfung der Anhängerkupplung trotz ständigem Auftretens von Rucken und Stößen. (T1) Veröff: ZVR 1973/88 S 111

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0065800

Dokumentnummer

JJR_19631210_OGH0002_0110OS00155_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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