Norm
KFG 1955 §85 Abs1 ARechtssatz
Die Prüfungspflicht geht nicht so weit, daß der Lenker vor Antritt der Fahrt die verschiedenen Bestandteile des Wagens, auch wenn irgendein Mangel äußerlich nicht erkennbar ist und auch sonstige Bedenken hinsichtlich der Betriebssicherheit nicht bestehen, noch in ihrer inneren Zusammensetzung überprüfen muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0065780Dokumentnummer
JJR_19570523_OGH0002_0020OB00200_5700000_001