Entscheidungen zu § 103 Abs. 2 KFG 1967

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 61-90 von 708

TE UVS Salzburg 2006/01/24 7/13177/6-2006th

Begründung:   Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:   ?Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: binnen zwei Wochen ab Zustellung Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Fahrzeug:     Kfz, SL-182GS (A)   Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 28.01.2005,  innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine richtige Auskunft darüber erteilt, wer am 04.12.2004 um 09:01 Uhr das Kraftfahrz... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 24.01.2006

RS UVS Salzburg 2006/01/24 7/13177/6-2006th

Rechtssatz: Grundsätzlich wird nach der Judikatur des VwGH  zu § 103 Abs 2 KFG das Zustandekommen einer "Auskunftspersonenkette" ausgeschlossen (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0065). Der Zulassungsbesitzer darf allerdings nur eine Person als Auskunftsperson benennen, bei der er unter vorhersehbaren Verhältnissen davon ausgehen konnte, dass diese -gegebenenfalls nach Ermittlungen ? tatsächlich in der Lage ist, den Lenker für einen bestimmten Zeitpunkt anzugeben (VwGH 11.5.1990,89/18/0178; VwGH 28.... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 24.01.2006

RS UVS Vorarlberg 2005/12/21 1-632/05

Rechtssatz: Der § 103 Abs 2 KFG eröffnet dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben. Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf § 103 Abs 2 KFG gestützte behördliche Anfrage durch Benennung eines Ausk... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 21.12.2005

TE UVS Burgenland 2005/11/23 003/12/05093

Mit Straferkenntnis vom 7 9 2005 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er sei als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** dem schriftlichen Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21 2 2005 binnen zwei Wochen nach der am 28 2 2005 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung eine Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 15 11 2004 um 12 21 Uhr im Gemeindegebiet *** Strkm 53,3 in Fahrtrichtung *** gelenkt hat, insof... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 23.11.2005

TE UVS Tirol 2005/11/03 2005/14/0816-3

Mit dem Straferkenntnis betreffend die Übertretung nach dem KFG, Zahl VK-2026-2004, vom 24.2.2005 wurde der Berufungswerberin Nachstehendes vorgeworfen:   Tatzeit: 19.6.2004 um 20.50 Uhr Tatort: L 69, km 11.481 Fahrzeug: Einspuriges Motorrad, XY   Sie haben als Zulassungsbesitzerin des Motorrades, Kennzeichen XY, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 27.7.2004 nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug zu oben genannten ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 03.11.2005

TE UVS Wien 2005/10/13 03/P/46/7320/2005

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen EI V unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 11.4.2003, zugestellt am 22.5.2003, innerhalb der Frist von 2 Wochen bekannt zu geben, wer gegenständliches Kraftfahrzeug in Wien, F-straße abgestellt hat, sodass dieses am 15.10.2002 von 08.29 Uhr bis 16.40 Uhr dort gestanden ist, da die erteilte Auskunft ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 13.10.2005

RS UVS Wien 2005/10/13 03/P/46/7320/2005

Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof zur ähnlich gestalteten und ebenfalls in Verfassungsrang stehenden Rechtsvorschrift des § 1a Wiener Parkometergesetz in ständiger Judikatur (siehe VwGH vom 25.4.2005, Zl. 2005/17/0036 und die darin zitierte Vorjudikatur) ausgesprochen hat, ist die Einholung einer Lenkerauskunft dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung der zu Grunde liegenden Tat nicht mehr einer Strafverfolgung und ebenso wenig der Abgabeneinhebung dienen kann. Dass d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 13.10.2005

RS UVS Vorarlberg 2005/06/10 1-774/04

Rechtssatz: Der gegenständliche Fall unterscheidet sich wesentlich von jenen Fällen, die den Urteilen des EGMR in den Rechtsachen Weh gg Ö vom 8.4.2004 sowie Rieg gg Ö vom 24.3.2005 zugrunde gelegen sind. Im hier gegenständlichen Fall wurde nämlich zuerst ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Geschwindigkeitsübertretung eingeleitet und erfolgte die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG erst, nachdem der Beschuldigte im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht hatte, er k... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 10.06.2005

RS UVS Kärnten 2005/05/24 KUVS-606/4/2005

Rechtssatz: Teilt der Zulassungsbesitzer eine im Ausland wohnhafte Person als lenkerauskunftsfähige Person mit, da er selbst die Auskunft nicht erteilen kann, ist er verwaltungsstrafrechtlich dann verantwortlich, wenn die namhaft gemachte Person keinen Wohnsitz in Österreich hat und er trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde keine näheren Angaben gemacht hat, vor allem darüber, wann er das Fahrzeug überlassen hat bzw. dieses zurückbekommen hat, wann, wo und über welchen Zeitraum sich ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.05.2005

TE UVS Wien 2005/05/17 03/P/34/1637/2005

Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der auskunftspflichtigen C-GesmbH wegen unrichtiger Lenkerauskünfte bestraft worden. Die Sprüche der Straferkenntnisse lauten wie folgt: UVS-03/P/34/1637/2005 ?Sie wurden von der Firma A-GesmbH für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BN-4 als Auskunftspflichtiger genannt und haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der Firma C-GesmbH nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr sc... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 17.05.2005

RS UVS Wien 2005/05/17 03/P/34/1637/2005

Rechtssatz: Eine vom Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers namhaft gemachte auskunftspflichtige Person ist nicht berechtigt, als Lenker des Zugfahrzeuges eine juristische Person bekannt zu geben. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 17.05.2005

RS UVS Wien 2005/05/17 03/P/34/1637/2005

Rechtssatz: Es ist nicht unzulässig, den der Geschwindigkeitsüberschreitung verdächtigen Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges durch eine an den Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers gerichtete Anfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 auszuforschen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 17.05.2005

RS UVS Wien 2005/05/17 03/P/34/1637/2005

Rechtssatz: Wird ein Sattelanhänger auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gezogen, steht es der Behörde frei, den Lenker des Zugfahrzeuges etwa auch im Wege einer an den Zulassungsbesitzer des Anhängers gerichteten Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ausfindig zu machen, soweit ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Zulassungsbesitz am Sattelanhänger und dem der Anfrage zu Grunde liegenden Vorgang (Delikt) besteht. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 17.05.2005

TE UVS Wien 2005/05/06 03/M/46/5582/2004

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?Sie haben am 07.02.2004 von 18.30 Uhr bis 19.40 Uhr in Wien, N-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-55 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" (?Buszone")." Wegen Übertretung des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 iVm § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 wurde deswegen über den Berufungswerber gemäß § 9... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 06.05.2005

RS UVS Wien 2005/05/06 03/M/46/5582/2004

Rechtssatz: Im Falle der Angabe eines ausländischen Lenkers trifft nicht nur den Zulassungsbesitzer, sondern auch den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen eine verstärkte Mitwirkungspflicht. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 06.05.2005

RS UVS Kärnten 2005/04/29 KUVS-740/2/2005

Rechtssatz: Kann die Zulassungsbesitzerin nicht mehr feststellen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt hat, da nach den Angaben der Zulassungsbesitzerin ? deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die Beschuldigte ist - wie gegenständlich, mehrere Personen als Lenker in Frage kommen, so liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht vor (VwGH vom 15.5.1990, Zahl: 89/02/0206). Die Erklärung der Zulassungsbesitzerin, sie könne nicht mehr angeben, wer den Pkw zur Tatzeit ge... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.04.2005

RS UVS Kärnten 2005/04/27 KUVS-2381/4/2004

Rechtssatz: Ist der Beschuldigte Geschäftsführer einer GmbH, welche Zulassungsbesitzerin eines PKW´s ist, so ist er für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit diesem Fahrzeug verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn der eigentliche Lenker nicht mehr feststellbar ist. Dabei verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach Art. 103 Abs. 2 KFG als auch jene nach § 20 Abs. 2 StVO. Schlagworte Lenker, Lenkerauskunft, Lenkerverantwortlichkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.04.2005

TE UVS Wien 2005/04/22 03/P/34/2169/2005

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen OE KW unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 19.04.2004, zugestellt am 06.05.2004, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug (diesen Anhänger) in Wien, L-straße abgestellt hat, sodass dieses am 25.10.2003 um 21.18 Uhr dort gestan... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 22.04.2005

RS UVS Wien 2005/04/22 03/P/34/2169/2005

Rechtssatz: Das Verschulden eines deutschen Fahrzeughalters an einer unterbliebenen Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ist (im Zusammenhang mit dem Abstellen seines Fahrzeugs in einer Wiener Abschleppzone) jedenfalls dann als erheblich anzusehen, wenn es ihm selbst unter Zugrundelegung der eigenen Angaben ohne Weiteres möglich sein musste, eine ? tatsächlich seit 7(!) Jahren - mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldete Tochter als jene verfügungsberechtigte Person bekannt zu geben, welche e... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 22.04.2005

RS UVS Kärnten 2005/04/18 KUVS-2382/4/2004

Rechtssatz: Hat der Beschuldigte dem Gendarmeriebeamten gegenüber keine Lenkerauskunft erteilt, so hat er den Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG verwirklicht. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine mündliche Lenkeranfrage zulässig, sofern sichergestellt ist, dass der Zulassungsbesitzer unmissverständlich davon Kenntnis erhält, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll, war im vorliegenden Fall tatsächlich geschah. Schlagworte Lenker, L... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.04.2005

RS UVS Kärnten 2005/03/31 KUVS-1388/2/2004

Rechtssatz: Erteilt der Zulassungsbesitzer zwar eine richtige Lenkerauskunft, diese allerdings verspätet, so ändert das nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Schlagworte Lenkerauskunft, verspätete Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 31.03.2005

RS UVS Kärnten 2005/03/16 KUVS-334/5/2005

Rechtssatz: Entspricht ein deutscher Staatsbürger der Lenkerauskunftspflicht nicht, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und schlägt das Argument, dass er im Hinblick auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt sei, den Lenker nicht zu benennen, nicht durch, da § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG bestimmt, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Diese Bestimmung steht im Verfassungsrang. Unabhängig ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 16.03.2005

RS UVS Kärnten 2005/03/11 KUVS-2078/4/2004

Rechtssatz: Wenn der Zulassungsbesitzer hinsichtlich einer an ihn gerichteten Lenkerauskunft als Lenker eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, hat die Behörde diese Person um eine schriftliche Stellungnahme zu ersuchen. Langt eine Stellungnahme dieser Person bei der Behörde nicht ein und verweigert es auch der Zulassungsbesitzer, eine schriftliche Erklärung dieses Entlastungszeugen vorzulegen, ist die Behörde berechtigt, die Lenkerauskunft als unricht... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 11.03.2005

TE UVS Burgenland 2005/03/07 003/12/04065

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 26 4 2004, Zl 300-3166-2003 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, weil er "als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft Oberwart auf ihr schriftliches Verlangen vom 26 6 2004 nicht binnen zwei Wochen nach der am 3 7 2003 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung eine Auskunft darüber erteilt [hat], wer dieses Kraftfahrzeug am 20 4 2003 um 9 10 Uhr im Gem... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 07.03.2005

RS UVS Kärnten 2005/02/28 KUVS-2485/9/2004

Rechtssatz: Wer als Zulassungsbesitzer eines PKW es unterlässt, binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit gelenkt hat, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, dass er ... rechtzeitig die Person genannt habe, welche die entsprechende Auskunft erteilen könne; ?wenn die Person nach einem gewissen Zeitraum an diese Adresse nicht mehr anzutreffen ist, kann nicht beh... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.02.2005

RS UVS Kärnten 2005/02/22 KUVS-1963/4/2004

Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, dass zwei Zeugen auch als Lenker des Fahrzeuges in Frage kommen und somit die Verantwortung des Beschuldigten durchaus auch noch von anderen Personen bestätigt wird, so ist mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Im vorliegenden Fall war auch zu berücksichtigen, dass die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG und die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach der Straßenverkehrsordnung e... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.02.2005

RS UVS Vorarlberg 2005/02/21 1-078/05

Beachte (vgl VwGH 09.12.1981, Zl 81/03/0191). Rechtssatz: Voraussetzung dafür, dass der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG schuldig erkannt werden darf, ist ua ein an diesen gerichtetes konkretes Verlangen seitens der anfragenden Behörde. Der § 103 Abs 2 KFG räumt der Behörde die Möglichkeit ein, vom Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges Auskünfte darüber zu verlangen, a) wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 21.02.2005

RS UVS Kärnten 2005/02/04 KUVS-314/4/2004

Rechtssatz: Kann nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ob die vom Beschuldigten als Zulassungsbesitzer eines Pkw erteilte Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG unrichtig war, weil dieser das tatsächliche Geburtsdatum des Fahrzeuglenkers verwechselte und einen falschen  Nachnamen des Lenkers aus Überlastung anführte, so ist seine Täterschaft nicht erwiesen und somit das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte unrichtige Lenkerauskunft, Verwechslung des Geburtsdatums, A... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.02.2005

RS UVS Kärnten 2005/02/02 KUVS-2132/2/2004

Rechtssatz: Beruft sich die Beschuldigte als Besitzerin eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung der Nichterteilung der Lenkerauskunft auf das Auskunfts- bzw Zeugnisverweigerungsrecht,  so gilt § 103 Abs 2 letzter Satz KFG, wonach Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Es handelt sich dabei um eine Sondervorschrift, die nach ihrem eindeutigen Inhal... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 02.02.2005

RS UVS Kärnten 2005/01/31 KUVS-147/2/2005

Rechtssatz: Der Umstand, dass ein Fahrzeug mehreren Personen zur Verfügung steht, ändert nichts an der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, binnen zwei Wochen der anfragenden Behörde Lenkerauskunft zu erteilen, zumal jeder Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, wenn er nicht in der Lage ist, eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen zu geben, solche Aufzeichnungen zu führen. Aus § 103 Abs 2 KFG ist nicht abzuleiten, dass die Behörde verpflichtet ist, an der Ermittlung des Fahr... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 31.01.2005

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