TE UVS Wien 2005/05/17 03/P/34/1637/2005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in seiner öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.04.2005 durch sein Mitglied Dr. Osinger auf Grund der Berufung von Herrn Ing. Gerd S gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D, vom 20.1.2005, GZ S 138.584/Dt/03 (UVS-03/P/34/1637/2005) und S 138.586/Dt/03 (UVS- 03/P/34/1639/2005), betreffend je einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 entschieden wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf je 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 12 Stunden herabgesetzt werden. Dementsprechend werden die erstinstanzliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 64 Abs 2 VStG auf insgesamt 15 Euro herabgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen. Im Übrigen werden die Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber die Taten (unterlassene Bekanntgabe des Lenkers der Sattelzugkombination mit dem auf die Firma A-GesmbH zugelasenen Sattelanhänger BN-4) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der von dieser Firma benannten Auskunftspflichtigen C-GesmbH zu verantworten hat.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der auskunftspflichtigen C-GesmbH wegen unrichtiger Lenkerauskünfte bestraft worden.

Die Sprüche der Straferkenntnisse lauten wie folgt:

UVS-03/P/34/1637/2005

?Sie wurden von der Firma A-GesmbH für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BN-4 als Auskunftspflichtiger genannt und haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der Firma C-GesmbH nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 15.10,2003, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen wer dieses Kraftfahrzeug am 14.7.2003 um 09.54 Uhr in Wien, B-str., Richtung K-Platz gelenkt hat.

De Firma C-GesmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs 2 des Kraftfahrzeuggesetzes 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 105.00 ?

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 105 Std.

gemäß § 134 KFG

Ferner hat er gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10.50 ? als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10%

der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen)

beträgt daher 115.50 ?"

UVS-03/P/34/1639/2005

?Sie wurden von der Firma A-GesmbH für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BN-4 als Auskunftspflichtiger genannt und haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der Firma C-GesmbH nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 15.10,2003, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen wer dieses Kraftfahrzeug am 14.7.2003 um 05.20 Uhr in Wien, B-str. Richtung K-Platz gelenkt hat.

Die Firma C-GesmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs 2 des Kraftfahrzeuggesetzes 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 105.00 ?

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 105 Std.

gemäß § 134 KFG

Ferner hat er gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10.50 ? als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10%

der Strafe zu

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher 115.50 ?"

Mit inhaltsgleicher Berufung wird eingewendet, die C-GesmbH sei von der Zulassungsbesitzerin des KFZ BN-4 (Firma A-GesmbH) als auskunftspflichtig benannt worden. Von der C-GesmbH sei daraufhin eine Lenkerauskunft übermittelt worden, welche am 04.11.2003 von seinem nach § 9 VStG bestellten Bevollmächtigten Ing. K.H. Sch ausgefüllt und an die Erstbehörde retourniert worden sei. Durch die Bestellung eines verantwortlichen Fuhrparkleiters nach § 9 VStG sei er seiner Verpflichtung nachgekommen. Die Behörde hätte diese Person zur Rechenschaft zu ziehen gehabt. In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.04.2005 ist zunächst der Berufungswerber als Partei vernommen worden und hat Folgendes ausgesagt:

?Die Firma C-GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ich bis zur Konkurseröffnung gewesen bin, war Mieter des geg. Sattelzuges, dessen Anhänger das Kennzeichen BN-4 trägt. Eigentümer und Zulassungsbesitzer von Zugfahrzeug und Anhänger ist die A-GesmbH am selben Standort, deren Geschäftsführer ich nach wie vor bin. Die ist nämlich nicht im Konkurs. Bei beiden Firmen bin ich der Mehrheitsgesellschafter. Die beiden Firmen sind also eng verflochten, auch was die Geschäftsgegenstände betrifft. Die Firma A hat im Tatzeitpunkt keine andere Geschäftstätigkeit entfaltet als lediglich die geg. Sattelkombination an meine zweite Firma (C-GesmbH) zu vermieten. Letztere Firma hat im Auftrag der Firma Ki Schotter von mehreren Schottergruben dieser Firma zu deren Betonwerken transportiert. Wir sind also nur im Auftrag der Firma Ki gefahren. Weitere FZ hat die C nicht gehabt.

Weil die Sattelkombination immer hin und her gefahren ist, ist es leicht möglich, dass sie an der selben Stelle hintereinander geblitzt

worden ist, wie es hier passiert sein dürfte.

Herr. Ing. Sch hat damals für mich die operativen Tätigkeiten in der C wahrgenommen, weil ich noch weitere Firmen habe und ich mich nicht im Einzelnen um die C kümmern wollte. Dafür hatte ich den Hrn. Ing. Sch. In die laufende Geschäftsführung bei der C hab ich mich daher überhaupt nicht eingemischt. Es gab da auch nicht viel zu tun, 1-2 Rechnungen in der Woche auszustellen und sich um das FZ und dessen Lenker Hrn. Karl D, Adresse weiß ich momentan nicht, zu kümmern.

Als Lenker des KFZ kam nur Hr. D in Frage, weil wir keine anderen Fahrer beschäftigen. Vermutlich war das auch im Jahr 2003 so. Vielleicht gab es da auch noch andere Fahrer. Das kann ich jetzt nicht so genau sagen. Wir haben alle Fahrer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Wenn im Tatzeitpunkt nur einer gemeldet war, so hat es damals auch nur einen Fahrer gegeben. Die Beantwortung von Lenkeranfragen ist in unserer Firma grundsätzlich ganz einfach.

Wenn ich gefragt werde, wer in der Firma die Korrespondenz führt:

Vielleicht war das Hr. Ing. Sch, vielleicht die Sekretärin, die im Standort für alle meine Firmen tätig wird. Ich habe nämlich nicht nur

die beiden, sondern auch viele andere Firmen.

Über Vorhalt der beiden geg. Lenkerauskünfte je vom 4.11.2003:

Die hat meine Sekretärin, Frau Ing. Eva K per Adresse A-GesmbH, P-gasse, ausgefüllt und unterschrieben. Wenn Frau Ing. K keine physische Person als Lenker (des Zugfahrzeuges, womit der Anhänger gezogen worden ist) angeführt hat, so kann das nur ein Irrtum gewesen sein.

Wenn ich gefragt werde, warum eine Sekretärin, die laut eigener Angabe seit 10 Jahren in meinen Diensten steht, auch ein Dienstauto fährt, nicht in der Lage ist, eine Lenkerauskunft zu erteilen: In den 10 Jahren haben wir keine Lenkeranfragen bekommen, sondern immer gleich die Anonymverfügungen bezahlt. Die Bürogeschäfte der Firmen A und C werden üblicherweise vom Herrn Ing. Sch erledigt. Warum im geg. Fall gerade Frau Ing. K die Auskünfte erteilt hat, weiß ich nicht. Herr Ing. Sch kommt nur einmal in der Woche ins Büro P-gasse. Vielleicht hat er Frau Ing. K nur telefonisch den Auftrag erteilt, die Auskünfte zu machen, denn wäre er im Büro gewesen, dann hätte er sie sicher selbst gemacht. Wenn ich gefragt werde, ob ich irgendwelche Unterlagen über die Bevollmächtigung des Herrn Ing. Sch betreffend Erteilung von Lenkerauskünften für die Firma C vorlegen kann. Ich lege nunmehr vor das Bestellungsschreiben vom 27.6.2003, worin ich Herrn Ing. Sch für die Dauer meiner persönlichen Abwesenheit (im Zeitraum vom 30.6.2003 bis 19.12.2003) zum verantwortlichen Beauftragten im geg. Unternehmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen der KFG und der StVO bestellt habe.

Für welches Unternehmen Herr Ing. Sch bestellt wurde, habe ich in dem Schreiben nicht angeführt. Ich bin der Auffassung, dass diese Bestellungsurkunde ausreichend ist, weil Herr Ing. Sch nur in einer meiner Firmen angestellt war, und zwar in der C. Es stimmt, dass das geg. FZ mit zwei meiner Unternehmen in Verbindung steht, und zwar mit der Firma A als Zulassungsbesitzer und Vermieter und der Firma C als Mieter und unmittelbar Verfügungsberechtigte. Es trifft zu, dass im Zusammenhang mit meinen diversen Unternehmen unterschiedliche FZ von Lenkeranfragen betroffen sein könnten, doch war es faktisch nur so, dass lediglich ein einziges FZ verwendet wurde.

Wenn mir vorgehalten wird, dass ich oben selbst von Firmen ?PKW" gesprochen habe, somit in meinem Unternehmen nicht bloß ein einziges, sondern mehrere KFZ betrieben werden bzw. mehrere Unternehmen als Zulassungsbesitzer aufscheinen: Das ist richtig. Ich meinte bloß, das wir in den diversen Firmen nur einen LKW besitzen und dass Herr Ing. Sch zum Beauftragten nur für den LKW, nicht für die PKW bestellt werden sollte. Für die PKW ist der jeweilige dauernde Inhaber (für den einen Firmen-PKW Frau Ing. K, für den anderen ich selbst) verantwortlich. Irgendwelche Dokumente gibt es diesbezüglich nicht. Die beiden PKW sind auf meine Einzelfirma zugelassen, deren Firmenstempel sich auf der geg. Bestellungsurkunde befindet.

Der Berufungswerber gibt zu seinen allseitigen Verhältnissen

befragt an:

Einkommen ca. 1000 Euro monatlich,

Vermögen: Geschäftslokal in Wien 2 PKW, diverse Firmen

Keine Sorgepflichten"

Im Anschluss daran wurde der beantragte Zeuge Ing. Karl Heinz Sch (Bau- und Fuhrparkleiter im Baumeisterunternehmen des Berufungswerbers), als Zeuge vernommen und hat Folgendes ausgesagt:

?Ich war in der Firma C des BW tätig. Ausgeschieden bin ich wohl schon im Frühjahr 2004, als das Konkursverfahren gegen die Firma eröffnet wurde. Auch nachher habe ich für den BW gearbeitet und zwar als Bauleiter und Fuhrparkleiter. Ich überwache da den Baufortschritt auf den diversen Baustellen des BW, denn der BW hat unter anderem auch eine Baumeisterfirma, bin aber auch im Büro tätig. Dort mache ich diverse Planungsarbeiten für ihn. Firmenfahrzeug habe ich keines.

Als Fuhrparkleiter bin ich mit der Fahrereinteilung und der FZ-Instandhaltung beschäftigt. Derzeit habe ich nur ein FZ zu betreuen. Dieses FZ ist auf die Firma A des BW zugelassen. Damals ist es auf Rechung der Fa. C gefahren, jetzt auf Rechnung A. Diese FZ fährt auch auf unsere Baustellen, nicht nur im Auftrag von diversen Drittfirmen (wie etwa Ki oder Fa. Sp). Ich bin rund 5 Jahre für den BW im Standort P-gasse tätig. Wir hatten für die Baumeisterfirma des BW noch zwei andere Sattelkombinationen, die ebenfalls auf A zugelassen waren. Eine von den beiden wurde Anfang 2003 verkauft, die andere erst im zweiten Halbjahr 2003. Es ist durchaus möglich, dass im Lenkzeitpunkt 14.7.2003 nicht nur die gegenständliche Sattelkombination, sondern auch noch die weitere, die erst im zweiten Halbjahr 2003 verkauft wurde, im Unternehmen verwendet wurde. Da müsste man in der Zulassungsdatei nachschauen. Lenkerauskünfte habe grundsätzlich ich erteilt. Wenn ich nicht da war, auch der BW oder Frau Ing. K. Ich war wie gesagt öfters auf den Baustellen. Die von Dritten erteilten Lenkerauskünfte habe ich manchmal gar nicht gesehen. Wenn der BW länger weg war, vor allem wegen Krankheit, hat er mich schriftlich bevollmächtigt. Sonst war das eher nur mündlich. Im zweiten Halbjahr hatte er eine Operation, welche weiß ich jetzt nicht. Wir hatten nämlich schon mal ein Verfahren und ist uns da geraten worden, eine Urkunde zu erstellen. Der Zweck dieser Urkunde war eigentlich nur die Verantwortlichkeit für die Lenkerauskünfte an mich zu delegieren. Es ging da um 6-8 FZ, PKW und LKW, die auf verschiedene Firmen des BW zugelassen waren.

Über Vorhalt der heute vom BW vorgelegten Bestellungsurkunde vom 27.6.2003:

Die bezog sich auf alle Firmen des BW. Da gibt es 3-4. Es stimmt, dass in dieser Urkunde gar keine Firma angeführt ist. Wenn in der Urkunde bloß von einem Unternehmen die Rede ist, so war die gesamte Firmengruppe des BW gemeint, die für mich eine Einheit ist.

Ich weiß selber nicht, wie man so eine dumme Lenkerauskunft erteilen kann. Wahrscheinlich habe ich Frau Ing. K, die die Auskunft verfasst hat, am Telefon bestätigt, dass mit dem FZ die C gefahren ist. Dass das schon die zweite Anfrage war und da der Lenker zu nennen ist, und nicht eine Firma, habe ich wohl nicht bedacht. Prinzipiell ist mit dem FZ nur einer gefahren, aber wenn er abwesend war, natürlich auch andere Personen."

Im Rahmen seiner Schlussausführungen hat der Berufungswerber eingewendet, die vorgelegte Bestellungsurkunde des Ing. Karl Heinz Sch vom 27.06.2003 nach dem Rat eines rechtskundigen Beamten erstellt zu haben. Es müsse ein Beleg bestehen, wonach Herr Ing. Sch in seiner Abwesenheit an seiner Stelle verantwortlich sei.

Daraufhin wurde der aus dem Spruch ersichtliche

Berufungsbescheid zunächst mündlich verkündet.

Es steht fest:

Der am 09.06.1944 geborene Berufungswerber Gerd S betreibt im Standort Wien, P-gasse unter Zuhilfenahme mehrerer rechtlich selbstständiger Gesellschaften verschiedene miteinander verbundene, rund um die Ausübung des Baumeistergewerbes gruppierte Geschäfte. Hiefür beschäftigt er als Bau- und Fuhrparkleiter Herrn Ing. Karl Heinz Sch sowie als Sekretärin Frau Ing. Eva K. Die in seinem Mehrheitsbesitz stehende A-GesmbH war zum Tatzeitpunkt 14.07.2003 Zulassungsbesitzerin einer Sattelkombination mit dem Sattelanhänger BN-4, die an die ebenfalls im Mehrheitseigentum des Berufungswerbers stehende C-GesmbH vermietet war. Am 14.07.2003 wurde das betreffende KFZ zweimal hintereinander, das erste Mal um 05.20 Uhr, danach um 09.54 Uhr, im Bereich der automatischen Geschwindigkeitsüberwachung in Wien, B-straße Richtung K-Platz wegen Überschreitung der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufgezeichnet und daraufhin Anzeige erstattet. Auf Grund einer erstbehördlichen Lenkeranfrage vom 08.08.2003 an die Zulassungsbesitzerin A-GesmbH wurde in Vertretung des Berufungswerbers (vermutlich von Herrn Ing. Karl Heinz Sch) mitgeteilt, die genannte Auskunft könne nicht erteilt werden, die Auskunftspflicht treffe die C-GesmbH. Auf Grund einer neuerlichen, auf § 103 Abs 3 KFG 1967 gestützten erstbehördlichen Anfrage an die genannte C-GesmbH wurde in der mit 04.11.2003 datierten, offenbar von Frau Ing. K unterschriebenen Lenkerauskunft bekannt gegeben, dass das Fahrzeug im angeführten Zeitpunkt von der C-GesmbH gelenkt (verwendet) worden sei. Tatsächlich wurde das Fahrzeug vermutlich von Herrn Karl D, einem der Angestellten des Berufungswerbers in einer seiner Firmen, gelenkt. Mit vom Berufungswerber im Berufungsverfahren vorgelegter, mit 27.06.2003 datierter, vom Berufungswerber und Ing. Karl Heinz Sch unterschriebener Bestellungsurkunde wurde letzterer für den Zeitraum der Abwesenheit des Berufungswerbers vom 30.06.2003 bis 19.12.2003 im ?gegenständlichen Unternehmen" für ?alle Fahrzeuge der bezeichneten Gesellschaft" im Zusammenhang mit den Bestimmungen des KFG 1967 und der StVO 1960 zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bestellt. Im Tatzeitpunkt 14.7.2003 waren in den unterschiedlichen Firmen und Gesellschaften des Berufungswerbers mehrere KFZ, zum Teil PKW, zum Teil LKW, in Betrieb.

Dieser Sachverhalt ergibt sich, was die angezeigten Verwaltungsübertretungen mit dem gegenständlichen KFZ BN-4 am 14.07.2003 betrifft, aus den von der Erstbehörde beigeschafften Anzeigen. Der restliche Sachverhalt wurde auf Grund der eigenen Angaben des Berufungswerbers, denen sonstige Beweisergebnisse nicht entgegenstehen, festgestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob in den diversen Firmen und Gesellschaften des Berufungswerbers nur 3 oder wie vom Zeugen Sch angegeben 6-8 KFZ (darunter zumindest ein, vermutlich jedoch 2 LKW) betrieben wurden. Völlig unstrittig ist auch der Umstand, dass der Berufungswerber im Tatzeitpunkt 14.07.2003 über mehrere selbstständige Firmen und Gesellschaften verfügt und mit ihnen unterschiedlichen Geschäfte betrieben hat, auch wenn alle rund um den wohl als Einzelfirma geführten Baumeisterbetrieb gruppiert waren. Soweit er angeführt hat, im Auftrag dritter Firmen diverse Güter transportiert zu haben, handelt es sich dabei offenbar um eine konzessionspflichtige Güterbeförderung, die offenbar in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Baumeistertätigkeit des Berufungswerbers zu stehen scheint. Soweit sich in den Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen Sch kleinere Diskrepanzen ergeben haben, ist wohl eher der Aussage des Zeugen Sch zu folgen, ohne dass es auf diese relativ geringfügigen Differenzen aber im Einzelnen ankam. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde jedenfalls durch beide Personen bekräftigt. Aus der vorgelegten Bestellungsurkunde ergibt sich kein eindeutiger Bezug zur C-GesmbH, welche weder im Text noch zumindest in Form eines Firmenstempels aufscheint (dieser lautet auf die Baumeistereinzelfirma des Berufungswerbers).

Es wurde erwogen:

Gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs 3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Durch die vorgelegte Bestellungsurkunde sollte ein Angestellter des Berufungswerbers für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967 ?für alle Fahrzeuge" (allenfalls nur Lkw) ?der bezeichneten Gesellschaft" bestellt werden.

Aus § 9 Abs 3 und 4 VStG ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den der verantwortliche Beauftragte mit dessen Zustimmung bestellt wird, ?klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (etwa VwGH vom 9.8.1994, 94/11/0207). Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG bezieht sich auf das von der jeweiligen juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft betriebene Unternehmen, welche(s) daher nicht weiter reichen kann als die Verantwortlichkeit der Vertreter der

juristischen Person etc. gemäß § 9 Abs 1 VStG.

Eine Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 2 und 4 VStG ohne einen eindeutigen Hinweis auf die juristische Person, für deren Unternehmen bzw. räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche hievon eine natürliche Person zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden soll, ist unwirksam, wenn sich die Bestellung zugleich auf von anderen ? physischen oder juristischen - Personen betriebene Unternehmen bzw. Teile einer Unternehmensgruppe beziehen kann.

Da dies hier der Fall war, verblieb die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung als organschaftlicher Vertreter der auskunftspflichtigen C-GesmbH beim Berufungswerber. Wird ein Sattelanhänger auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gezogen, steht es der Behörde frei, den Lenker des Zugfahrzeuges etwa auch im Wege einer an den Zulassungsbesitzer des Anhängers gerichteten Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ausfindig zu machen, soweit ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Zulassungsbesitz am Sattelanhänger und dem der Anfrage zu Grunde liegenden Vorgang (Delikt) besteht. Im gegenständlichen Fall handelte es sich um Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem Sattelkraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs 1 Ziffer 10 KFG 1967, wovon der Sattelanhänger nur einen Teil bildet.

Es ist nicht unzulässig, den der Geschwindigkeitsüberschreitung verdächtigen Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges durch eine an den Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers gerichtete Anfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 auszuforschen.

Eine vom Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers namhaft gemachte auskunftspflichtige Person ist nicht berechtigt, als Lenker des Zugfahrzeuges eine juristische Person bekannt zu geben. Dies hätte der Berufungswerber bzw. die ihm (bloß intern) verantwortliche Person erkennen und dafür sorgen müssen, dass keine anderen Auskünften erteilt werden.

Der Berufungswerber durfte daher zu Recht bestraft werden.

Zur Strafbemessung:

Durch die gegenständlichen Lenkerauskünfte wurde das gesetzliche Interesse an der Feststellung des (jeweils) einer Geschwindigkeitsüberschreitung Verdächtigen in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt, wurde die betreffende Auskunft doch keinesfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erteilt, vielmehr der verantwortliche Lenker selbst in der Berufungsverhandlung noch nicht eindeutig genannt.

Auch das Verschulden des Berufungswerbers ist erheblich, selbst wenn er subjektiv von der Wirksamkeit der objektiv unwirksamen Bestellungsurkunde ausgegangen sein sollte, wodurch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf eine andere Person übertragen werden sollte, war es ihm doch zuzumuten zu erkennen, dass die betreffende Bestellungsurkunde auf Grund des Fehlens jenes Unternehmens, worauf sie sich bezieht, unwirksam ist.

Der Umstand, dass eine Bestellungsurkunde gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG im Innenverhältnis (zwischen den beteiligten Personen) klar ist, bedeutet nicht, dass sie es auch im Außenverhältnis (gegenüber der Behörde) ist.

Der allgemein gehaltene Rat eines juristisch geschulten Beamten, zum Zweck der Außenwirksamkeit einer internen Zuständigkeitsverteilung eine wirksame Bestellungsurkunde gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG zu errichten, ändert nichts am erheblichen Verschulden an einer vom betreffenden Juristen nicht gebilligten, unwirksam bleibenden Urkunde.

Die nach dem Akteninhalt bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers ist als mildernd, als erschwerend kein Umstand zu werten.

Die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers sind nach seinen eigenen Angaben bereits eher unterdurchschnittlich, zumal Firmenbesitz noch nicht notwendig hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bedeutet.

Unter Bedachtnahme auf diese Umstände konnten die Strafen auf das spruchgemäße Ausmaß herabgesetzt werden, das nunmehr nur rund ein 30igstel der Strafobergrenze ausmacht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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