RS UVS Wien 2005/05/17 03/P/34/1637/2005

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Veröffentlicht am 17.05.2005
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Rechtssatz

Es ist nicht unzulässig, den der Geschwindigkeitsüberschreitung verdächtigen Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges durch eine an den Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers gerichtete Anfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 auszuforschen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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