Rechtssatz: Mit der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Diese Bestimmung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Name und Anschrift der lenkenden Person bekannt zu geben. Im vorliege... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behauptung des Beschuldigten, dass er auf dem ihm von der Behörde zur Verfügung gestellten Radarfoto den Lenker nicht erkennen könne, schlägt nicht durch, weil aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 103 Abs. 2 KFG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB das Nichtvorhandensein eines Radarfotos, auf dem der Fahrzeuglenker erkennbar ist, an der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Auskunftserteilung nichts ändert. Schlagworte Auskunft, A... mehr lesen...
Rechtssatz: Gem. § 103 Abs. 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung, bei sonstiger verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit, eine Lenkerauskunft zu erteilen. Das Lenkerauskunftsverlangen ist nach zwei Zustellversuchen unter Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige am zuständigen Postamt für zwei Wochen zu hinterlegen, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Briefsendung zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Zulassungsbesitzerin in ihrer Lenkerauskunft vom 10.06.2002 klar zum Ausdruck gebracht, dass der angefragte LKW an die Firma A vermietet war, hätte die Erstbehörde darauf Bedacht nehmen müssen, dass das wesentliche Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs. 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs. 2 leg cit zukommenden Pflichten ist, dass dieser als Mieter gehandelt hat (so auch VwGH vom 25.4.1990, 90/03/0010). Dabei ist zu berücksichtigen, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Fall, dass eine mündliche Lenkeranfrage an eine juristische Person erfolgt, ist diese Anfrage an jene Person zu richten ist, die die juristische Person nach außen vertritt. mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben es als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin Ursula F des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen ad 1) W-47 und ad 2) W-41 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom ad 1) 18.10.2001, zugestellt am 05.11.2001, und ad 2) vom 9.11.2001, zugestellt am 22.11.2001, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug (diesen Anhäng... mehr lesen...
Rechtssatz: Zulassungsbesitzer iSd § 103 Abs 2 KFG ist jene natürliche oder juristische Person, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog (st. Rsp. VwGH). Durch die danach (also nach dem Zeitpunkt, auf den sich die Lenkeranfrage bezog) erfolgte Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen hat sich an ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin nichts geändert. Jedoch ist ab Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Masseverwalter hinsichtlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt eine Gefahrensituation wegen eines allenfalls zu geringen Abstandes von zwei Fahrzeugen nicht vor und hat der Beschuldigte andere Fahrzeuge nicht gefährdet und musste er auch andere Lenker vor Gefahren nicht warnen, so ist das Einschalten der Warnblinkanlage, auch in einem Tunnel, rechtswidrig und macht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Warnblinkanlage, Gefahrensituation, Gefahrenwarnung, Abstand, Fahrzeugabstand, Gefahr, Tunnel mehr lesen...
Rechtssatz: Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Auf Grund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und hat dies zur Folge, dass die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und somit n... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben es als persönlich haftender Gesellschafter der Firma KA-OEG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers für das Kfz mit dem Kennzeichen W-61 unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 31.5.2002, zugestellt am 7.6.2002, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, Auskunft darüber erteilt wird, wer dieses Kfz am 12.4.... mehr lesen...
Rechtssatz: Als auskunftspflichtig i.S.d. § 103 Abs 2 KFG darf dann jemand in einer Lenkerauskunft genannt werden, wenn die Gewahrsame am Fahrzeug an eine anderen Person weitergegeben worden ist (vgl. VwGH 11.5.1990, 89/18/0178; 19.6.1991, 90/03/0164). Da eine juristische Person keine natürliche Person ist, wird ein auf eine juristische Person zugelassenes Fahrzeug stets von einer von der Zulassungsbesitzerin unterschiedlichen Person gelenkt. Dieser Umstand kann aber nicht dahingehend inte... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt die Beschuldigte innerhalb der zweiwöchigen Frist insoweit eine Lenkerauskunft als sie angibt, sie könne nicht mitteilen, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, es komme sowohl sie, als auch ihr Ehegatte in Frage, so ist dies nicht rechtsgenüglich. Gerade wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer einzigen Person benutzt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bz... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 145,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Dr G****** B***** H******-, V**********- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, L*************, K********** ***, zur Vertretung nach auße... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Zulassungsbesitzer sein KFZ einer juristischen Person überlassen, dann hat er diese als Auskunftspflichtige zu benennen, sofern sie die verlangte Auskunft erteilen kann. Er hat hiebei den vollständigen Namen (hier: xy Kft.) anzugeben. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behörde kann den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz der Lenkerperson und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Es ist davon auszugehen, dass ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand einer Person ohne weiteres ein Kraftfahrzeug überlässt, von... mehr lesen...
Mit Bescheid vom ** ** ****, Zl. *-****-**, wies die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vom ** ** **** im wesentlichen mit der Begründung: ab, dass ihn bezüglich der Fristerfassung ein sorgloses Verhalten traf. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter diesen Bescheid aufzuheben, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bedient sich der Auskunftspflichtige eines Bevollmächtigten oder Boten, dann muss er sich bei der anfragenden Behörde vergewissern, ob die Auskunft erteilt wurde oder nicht. Unterlässt er dies, handelt er auffallend sorglos. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft "A, B, geboren am 13.3.1961 in Tashkent, UZ, wohnhaft UZ 700031 Tashkent 13, Mirakilova str, App 12, so ist diese Auskunft dann nicht genüglich, wenn sich herausstellt, dass die namhaft gemachte Person an der genannten Adresse "unbekannt" ist. Dies besonders dann, wenn die Behörde dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben hat, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in ander... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom Beschuldigten erstattete Lenkerauskunft, dass "irgendein Familienmitglied" unter Bekanntgabe mehrerer Namen das Fahrzeug gelenkt hat, entspricht nicht den Anforderungen der gesetzlichen Bestimmung. Der Zulassungsbesitzer ist nämlich verpflichtet, den Namen und die Anschrift der Person, welche das Fahrzeug gelenkt hat, der Behörde bekannt zu geben; falls das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen benützt wird, wäre der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer verpflichtet,... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, dass er keine Auskunftsverweigerung zu verantworten habe, weil er aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht in der Lage gewesen ist, die verlangte Auskunft zu erteilen, schlägt nicht durch, weil der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, wenn er eine Lenkerauskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Schlagworte Lenker, Lenkerauskunft, Auskunft, Auskunftsverweigerung, Aufzeichnungen, ausl... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Einwand der Beschuldigten, dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, dass der Ehegatte ihr eine unrichtige Auskunft erteilt habe, ist nicht durchschlagend, da die Beschuldigte in der Stellungnahme ausführte, dass ihr Ehegatte auf Befragung mitgeteilt hat, er glaube sich erinnern zu können, gefahren zu sein. Die Beschuldigte wäre auf Grund dieser Auskunft verpflichtet gewesen, ihren Ehegatten nochmals zu befragen, ob seine Lenkerauskunft zutreffend ist. Die Beschuldigte hat e... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Tatsache, dass ein Schreiben an die Lenkerin von der Post zurückgestellt wurde, darf nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit geschlossen werden, dass sich der Empfänger nicht doch zu einem früheren Zeitpunkt an der angegebenen Anschrift aufgehalten hat. Die Behörde hat im Falle, dass die Beschuldigte als Entlastungszeugin eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, den Versuch zu unternehmen, an diese Pers... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (4.6.1991, Slg Nr. 13451 A) ergibt sich, dass die Behörde auf Grund der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung, wenn es zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist, zumindest versuchen muss, mit dem der Anschrift nach bekannten Zeugen in Verbindung zu treten. Dieses "Inverbindungtreten" werde regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuche... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Zulassungsbesitzer als Lenker eine Person mit Adresse in Tokyo/Japan an, ist die Behörde berechtigt den Zulassungsbesitzer aufzufordern, fristgemäß Beweismittel für die Anwesenheit des genannten Lenkers zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich (Zeugen Hotelrechnungen udgl.) anzubieten oder aber eine eidesstattliche oder notariell beglaubigte Erklärung der genannten Person vorzulegen, worin diese bestätigt, dass er das Kraftfahrzeug zum bestimmten Zeitraum, am bestimmten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden an den Beschuldigten zwei Lenkeranfragen mit gleichem Datum aber unterschiedlichen Geschäftszahlen gerichtet und beantwortet er nur eine Anfrage, so bleibt er für die Nichtbeantwortung der zweiten Lenkeranfrage verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Lenker, Lenkeranfrage, Auskunft, Auskunftspflicht, zwei Lenkeranfragen, Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage mehr lesen...
Rechtssatz: Auch eine fernmündliche Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG ist zulässig, sofern sie so gestellt ist, dass der Zulassungsbesitzer unmissverständlich davon Kenntnis erhält, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll. Die unmissverständliche Deutlichkeit des Verlangens nach Auskunft im Sinne des Abs 2 muss gerade bei den fernmündlichen Auskunftseinholungen gegeben sein, weil sich bei Benützung dieses Nachrichtenmittels ein Missverständnis leichter einschleichen kann und au... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verfahren wurde eingestellt, weil die Tatsache, dass die BH die Lenkerauskunft nicht richtig abgelesen hat, nicht der Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Namen und Adresse können bei der vorliegenden Schreibweise durchaus die richtigen Buchstaben zugeordnet werden. Der falsche Buchstabe beim Nachnamen wäre im Übrigen vermeidbar gewesen, weil das e (ohne Schlinge) der Schreibweise der Beschuldigten entspricht, wie ein Vergleich mit anderen Worten zeigt und ein i-Punkt... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen S-855 CW unterlassen, der Bundespolizeidirektion Salzburg auf die Lenkererhebung vom 7.12.2001 binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 7.8.2001 um 15.38 Uhr in Salzburg, Kreuzung Giselakai ? Staatsbrücke, Fahrtrichtung stadteinwärts, gelenkt, verwendet bzw abgeste... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die von der Zulassungsbesitzerin als Auskunftsperson bekannt gegebene Person die Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG in der Weise erteilt, dass sie in dem von der Behörde zur Verfügung gestellten Auskunftsformular wiederum eine weitere Person als Auskunftsperson benannt hat, ist zunächst festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 103 Abs 2 KFG dieser das Zustandekommen einer ?Auskunftspersonenkette? ausschließt. Die Tatsache, dass der benannte Ausku... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als
Gründe: für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers werden insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe, zu berücksichtigen sein (so auch VwGH vom 26.01.2001, Zahl: 200... mehr lesen...