RS UVS Kärnten 2002/10/24 KUVS-1168/2/2002

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Rechtssatz

Gibt der Zulassungsbesitzer als Lenker eine Person mit Adresse in Tokyo/Japan an, ist die Behörde berechtigt den Zulassungsbesitzer aufzufordern, fristgemäß Beweismittel für die Anwesenheit des genannten Lenkers zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich (Zeugen Hotelrechnungen udgl.) anzubieten oder aber eine eidesstattliche oder notariell beglaubigte Erklärung der genannten Person vorzulegen, worin diese bestätigt, dass er das Kraftfahrzeug zum bestimmten Zeitraum, am bestimmten Ort lenkte. Kommt der beschuldigte Zulassungsbesitzer dem nicht nach, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies umso mehr, als auch die Berufungsbehörde an der angegebenen Adresse mit dem namhaft gemachten Lenker nicht Kontakt aufnehmen konnte.

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, japanische Adresse, Zulassungsbesitzer, Mitwirkungspflicht des Zulassungsbesitzers, Beweismittel, Beweismittelbereitstellung, Hotelrechnung, eidesstattliche Erklärung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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