RS UVS Niederösterreich 2003/01/20 Senat-BL-02-1083

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Veröffentlicht am 20.01.2003
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Rechtssatz

Bedient sich der Auskunftspflichtige eines Bevollmächtigten oder Boten, dann muss er sich bei der anfragenden Behörde vergewissern, ob die Auskunft erteilt wurde oder nicht. Unterlässt er dies, handelt er auffallend sorglos.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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