RS UVS Niederösterreich 2002/06/05 Senat-MD-01-1104

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Rechtssatz

Dem Auskunftspflichtigen steht es offen, sich bei der ihn treffenden Auskunftserteilungspflicht einer anderen Person zu bedienen; er trägt aber das Risiko für das rechtzeitige Tätigwerden des Beauftragten, dabei kommt es auf die Ursache für die Nichterteilung der Auskunft durch den Beauftragten nicht an. Der Auskunftspflichtige hat sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die Auskunftserteilung durch den Beauftragten vorgenommen wird und er handelt (zumindest) fahrlässig, wenn er sich nicht davon überzeugt hat, dass der Beauftragte den ihm erteilten Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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