RS UVS Kärnten 2002/12/11 KUVS-1556/3/2002

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Rechtssatz

Die vom Beschuldigten erstattete Lenkerauskunft, dass "irgendein Familienmitglied" unter Bekanntgabe mehrerer Namen das Fahrzeug gelenkt hat, entspricht nicht den Anforderungen der gesetzlichen Bestimmung. Der Zulassungsbesitzer ist nämlich verpflichtet, den Namen und die Anschrift der Person, welche das Fahrzeug gelenkt hat, der Behörde bekannt zu geben; falls das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen benützt wird, wäre der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, aus welchen hervorgeht, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat.

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, Auskunft, Auskunftsinhalt, Familienangehörige, Zulassungsbesitzer, Fahrzeuglenker, Aufzeichnungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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