Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit Schreiben vom 8.1.1998 der Bezirkshauptmannschaft Hartberg als Auskunftsperson des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen PN-PN-40 aufgefordert worden binnen zwei Wochen der Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 29.8.1997, um 18.58 Uhr im Gemeindegebiet Bad Waltersdorf, auf der A 2, bei Strkm. 128,600 in Richtung Wien gelenkt habe. Er habe diese Auskunft erteilt. Der Berufung... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer hat nach § 103 Abs 2 KFG den Lenker bekanntzugeben, und wenn er dies nicht kann, den (diesbezüglich) Auskunftspflichtigen. Gibt daher der Zulassungsbesitzer aufgrund einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG eine bestimmte Person als Lenker bekannt, wird diese Person durch die Bestreitung ihrer Lenkereigenschaft nicht zum Auskunftspflichtigen nach § 103 Abs 2 KFG. Daher hätte die Behörde an den bekanntgegebenen Lenker nach seiner Bestreitung der Lenkereigenschaf... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden kön... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 27 03 1998, zugestellt am 31 03 1998, hat die Bezirkshauptmannschaft ein Ersuchen um Erteilung einer Lenkerauskunft an den nunmehrigen Berufungswerber gerichtet und ihn aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zur einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Der Beschuldigte hat mittels Telefax am selben Tag hierauf geantwortet und mitgeteilt, daß er selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Die... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Zulassungsbesitzer ursprünglich eine unrichtige Lenkerauskunft und stellt er diesen Irrtum unverzüglich und noch innerhalb der im Gesetz für die Beantwortung vorgesehenen zweiwöchigen Frist richtig und gibt er dann den wahren Lenker eindeutig bekannt, wird das gesetzliche Tatbild nicht verwirklicht. Schlagworte Lenkerauskunft; Irrtum; Berichtigung mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §31 Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist keineVerfolgungshandlung (§32 Abs2) vorgenommen worden ist. Nach §32 Abs2 leg cit ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung ni... mehr lesen...
I.) Am 1.11.1996 erstattete das Landesgendarmeriekommando Steiermark, Verkehrsabteilung, eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung, wonach der Lenker des PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen am 31.10.1996 um 21.01 Uhr auf der Südautobahn A 2, Richtungsfahrbahn Wien-Villach, Bezirk Weiz, von Strkm. 165,000 bis Strkm. 165 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um etwa 50 km/h überschritten und in der Folge eine 80 km/h Beschränkung mit einer Fahrgeschwindigkeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist ausschließlich der Sitz der anfragenden Behörde. Ersucht die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um eine Lenkerauskunft und wird diese vom Zulassungsbesitzer nicht erteilt, so ist zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 103 Abs 2 VStG gemäß § 27 Abs 1 VStG die Bundespolizeidirektion Graz örtlich zuständig, weil sich der Sitz der anfragenden Behörde (Tatort) in Graz - somit im Sprengel der Bundespolizeidirek... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, der Firma Wolfgang R, nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 1.4.1998, zugestellt am 6.4.1998 innerhalb offener Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug (Anhänger) am 5.2.1998 um 03.57 Uhr in 8700 Leoben, auf der S 6... mehr lesen...
Rechtssatz: War die behördliche Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG unmißverständlich nur auf den Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten "Kraftfahrzeuges" gerichtet, so kommt eine allfällige Bestrafung des auskunftsverpflichteten Zulassungsbesitzers bzw. dessen Verantwortlichen nur dann in Betracht, wenn das von der Behörde dem Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug tatsächlich ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG ist, und nicht ein (verwendeter) Anhänger. Die tatbestandsmäßige Differenz... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Auskunftspflichtige des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen TBB-ZY 84 (D), der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg auf schriftliches Verlangen vom 27.8.1997, zugestellt am 5.9.1997, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nicht bekanntgegeben, wer dieses Fahrzeug am 4.5.1997 um 17:20 Uhr auf der Tauernautobahn A 10, bei Strkm 103,5 in Fahrtrichtung V gelenkt hat, bzw. nicht die Person ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn das Fahrzeug von mehreren Personen auf einer Reise (hier von Deutschland nach Italien und zurück) benützt wird, ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, wenn er die verlangte Lenkerauskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (so auch VwGH vom 15.5.1990, Zahl: 89/02/0206 uva). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe, nachdem sie mit Schreiben vom 2.6.1998 der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung aufgefordert worden wäre, als Auskunftsperson binnen zwei Wochen der Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen GU-WUFF1 am 6.1.1998, um 19.33 Uhr, in Mühldorf, auf der B 66, Höhe Strkm. 24,300 gelenkt bzw. abgestellt habe, diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine andere Person als der Zulassungsbesitzer ist nur dann (als Auskunftspflichtiger nach § 103 Abs 2 KFG) zur Beantwortung einer entsprechender Anfrage verpflichtet, wenn sie vom Zulassungsbesitzer im Rahmen einer an ihn gerichteten Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG als auskunftspflichtige Person benannt wird. In diesem Sinne würde es über den Strafzweck des § 103 Abs 2 KFG hinausgehen, wenn auch eine Person, die nur nach den Einspruchsangaben des Zulassungsbesitzers gegen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges ist gemäß § 103 Abs 2 KFG lenkerauskunftspflichtig. Die Pflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn zum Zeitpunkt, für welchen die Lenkerauskunft hinsichtlich des PKW's gefordert wird, die Beschuldigte erkrankt war und sie lediglich mitteilte, daß sie aus diesem Grunde nicht als Lenkerin in Frage kommt und für den fraglichen Zeitpunkt eine Anzahl von Personen aus dem Familien- und anderen Personenkreis in Frage kämen. mehr lesen...
Rechtssatz: Macht die Beschuldigte in Entsprechung der behördlichen Aufforderung einen Lenker mit ausländischer Adresse namhaft und kommt von dieser Adresse das behördlich gesandte Schriftstück als unzustellbar zurück, so ist jedenfalls aus diesem Umstand allein nicht der Schluß zu ziehen, daß die Beschuldigte den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht hat, da der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 25 Abs 2 VStG gehalten ist, im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens die zur Entlas... mehr lesen...
Rechtssatz: Beauftragt die Behörde erster Instanz die Gendarmerie zum Ermitteln, wer ein bestimmtes Fahrzeug lenkte und wurde die Zulassungsbesitzerin in dieser Richtung auch einvernommen, so kann eine nachträglich erfolgte schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers gemäß § 103 Abs 2 KFG vom 10.11.1997, deren Nichterfüllung der Beschuldigten nunmehr zur Last gelegt wird, keine Rechtswirkung entfalten, da die Berechtigung der belangten Behörde, an die Beschuldigte als Zulassungsb... mehr lesen...
Rechtssatz: Es wurde am 3.6.1998 mit einem Meßgerät festgestellt, daß der Lenker des Pkw mit einem deutschen Kennzeichen , an einer näher bezeichneten Stelle der A8 Innkreisautobahn die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten hat. Daraufhin wurde der Halter ausgeforscht und mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Auf seine erste Verantwortung, daß er nicht wisse, wer zum Zeitpunkt des Verkehrsvergehens der Lenker des Fahrzeuges war, weil "mehrere Fahrer" in Betra... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er sei als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen dem Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Aufforderung - bis 17 05 1996 - Auskunft darüber zu erteilen, wer am 14 03 1996 um 08 35 Uhr in , das genannte Kraftfahrzeug gelenkt habe, insofern nicht nachgekommen, als er nicht den Namen und die Ansc... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall ist für die Berufungsbehörde nicht ersichtlich, welchem Ziel die gegenständliche Lenkeranfrage noch gedient haben könnte. Die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist für das Grunddelikt war bereits verstrichen und auch das einzige im Bezug auf dieses Grunddelikt eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren (nämlich jenes gegen den Berufungswerber), war bereits abgeschlossen. Die Anfrage nach §103 Abs2 KFG erfolgte somit grundlos, sodass dessen Nichtbeantwortung... mehr lesen...
Rechtssatz: In seinem Berufungsvorbringen wendet der Beschuldigte einen entschuldigenden Rechtsirrtum ein, da ihm die Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG unbekannt geblieben sei. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschuldigte nicht durchzudringen, da die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes für "Lenker" von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Diese Rechtsgrundsätze haben auch hinsichtlich d... mehr lesen...
Begründung: Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Als zur Vertretung nach außen berufene Person (Vorstandsmitglied) der Zulassungsbesitzerin, nämlich der R-Aktiengesellschaft haben Sie dem am 3.3.1998 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 26.2.1998, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-71 überlassen gehabt haben, welches am 8.10.1997 um 19.07 Uhr in... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn der als Auskunftsperson Benannte Vater des Berufungswerbers ist, enthebt diesen dies nicht von der Pflicht bei einer Lenkerauskunft auch die Anschrift anzugeben. Das vom Berufungswerber in seiner Berufung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und auch die sonstige zu diesem Thema vorhandene Judikatur betrifft nur Fälle, in welchen Ehegatten in einer Beantwortung einer Lenkeranfrage nach §103 Abs2 KFG benannt wurden. Diese Fälle sind jedoch mit Fallkonstella... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild der Nichterfüllung einer Auskunftspflicht (wie zB das der Übertretung des § 1a Wiener Parkometergesetz) ist erfüllt, wenn der Auskunftspflicht insofern nicht nachgekommen wird, als die aufgetragene Auskunft nicht binnen Frist bei der Behörde, bei welcher diese zu erteilen ist, eingelangt ist. mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe "es als Zulassungsbesitzer, sohin zur Vertretung des Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem KZ W-76, Fa K-GesmbH, zur Vertretung nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 7.5.1997, zugestellt am 12.5.1997 innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ am 2.4.1997 um 12.30 Uhr in Wien, W-Straße gelenkt hat." Wegen Übertretung des § 10... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird jemand spruchgemäß schuldig erkannt, er habe seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entsprochen, so muß im
Spruch: des Straferkenntnisses auch klar zum Ausdruck kommen, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und ist es erforderlich, den Zustellzeitpunkt anzugeben, da mit dem Zeitpunkt der Zustellung die zweiwöchige Frist des § 103 Abs 2 KFG zu laufen beginnt. Geschieht dies nicht, so ist dem Konkretisier... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WL-38TZ der G KG als bestellter verantwortlicher Beauftragter unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 18.7.1996, zugestellt am 22.7.1996, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer diesen Anhänger am 3.6.1996, um 00.45 Uhr, in... mehr lesen...
Rechtssatz: War die behördliche Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG unmissverständlich nur auf den Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten "Kraftfahrzeuges" gerichtet, besteht nur dann eine entsprechende Auskunftspflicht, wenn das von der Behörde dem Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug tatsächlich ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG ist, und nicht ein (Sattel) -Anhänger. Gerade die tatbestandsmäßige Differenzierung im § 103 Abs 2 erster Satz KFG zwischen dem Lenker eines dem Kennzeich... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Zulassungsbesitzer nicht rechtzeitig der Aufforderung der Lenkerbekanntgabe nachkommt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 27.11.1997, GZ.: 15.1 1997/5850, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei mit Schreiben vom 6.10.1997 (GZ.: 1997/4980) als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen St-39 DO5, aufgefordert worden, binnen zwei Wochen der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 2.7.1997, um 15.25 Uhr, in Murau, im Bereich Anna-Neumann-Straße 24, gelenkt bzw. abgestellt habe. Er wäre verpflichtet gewesen diese... mehr lesen...