RS UVS Steiermark 1999/03/01 30.14-16/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Tatort der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist ausschließlich der Sitz der anfragenden Behörde. Ersucht die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um eine Lenkerauskunft und wird diese vom Zulassungsbesitzer nicht erteilt, so ist zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 103 Abs 2 VStG gemäß § 27 Abs 1 VStG die Bundespolizeidirektion Graz örtlich zuständig, weil sich der Sitz der anfragenden Behörde (Tatort) in Graz - somit im Sprengel der Bundespolizeidirektion Graz - befindet (vergl. sinngemäß VwGH vom 10.7.1998, 98/02/0079). Die Übertragung der Zuständigkeit nach § 29 a VStG kann grundsätzlich nur durch die gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde erfolgen. Fehlt es - wie hier - an dieser Voraussetzung, so kann ein Übertragungsakt nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit an die sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat, nicht bewirken (VwGH 9.7.1992, 92/10/0006). Im vorliegenden Fall war daher die Wohnsitzbehörde - mangels einer rechtswirksamen Übertragung durch die örtlich zuständige Behörde (Bundespolizeidirektion Graz) - zur Führung des Strafverfahrens und Erlassung des Straferkenntnisses wegen Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG unzuständig.

Schlagworte
Lenkererhebung Tatort Zuständigkeit Abtretung Rechtswirksamkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten