RS UVS Kärnten 1998/10/30 KUVS-1516/3/97

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Veröffentlicht am 30.10.1998
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Rechtssatz

Macht die Beschuldigte in Entsprechung der behördlichen Aufforderung einen Lenker mit ausländischer Adresse namhaft und kommt von dieser Adresse das behördlich gesandte Schriftstück als unzustellbar zurück, so ist jedenfalls aus diesem Umstand allein nicht der Schluß zu ziehen, daß die Beschuldigte den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht hat, da der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 25 Abs 2 VStG gehalten ist, im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens die zur Entlastung dienlichen Beweise in der gleichen Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden, sohin aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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